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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.08.1983 - 2 Ss 439/83 - 264/83 II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2084
OLG Düsseldorf, 31.08.1983 - 2 Ss 439/83 - 264/83 II (https://dejure.org/1983,2084)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.1983 - 2 Ss 439/83 - 264/83 II (https://dejure.org/1983,2084)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. August 1983 - 2 Ss 439/83 - 264/83 II (https://dejure.org/1983,2084)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 164
  • NStZ 1984, 90
  • StV 1984, 17
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Prüfungspflicht der Amtsgerichte hinsichtlich der Unterbringung in …

    Rn. 35 Ergibt in Fällen dieser Art die abschließende Prüfung, dass ein Angeklagter entgegen dem erstinstanzlichen Urteil, das - anders als vorliegend - tragfähig davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei voll- bzw. eingeschränkt schuldfähig, dass doch die Voraussetzungen des § 20 StGB erfüllt sein können, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf v. 31. August 1983 - 2 Ss439/83, NStZ 1984, 90) und von dem Berufungsgericht in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln.
  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    1 St 115/87">BayObLGSt 1987, 69, 70; BayObLG DAR 1986, 248 [Rüth]; DAR 1987, 315 [Bär]; NStZ 1987, 404 [Janiszewski]; OLG Celle NdsRpfl 1981, 254; OLG Frankfurt NJW 1968, 1638; OLG Koblenz VRS 70, 14 f.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 65, 384 = BA 20, 463; SenE v. 18.11.1986 - Ss 508/86 -), oder wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen aber zur Verneinung der Schuld führen könnte (BGHSt 7, 283 [286] = NJW 1955, 917; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 90 = …
  • OLG Hamburg, 08.02.2016 - 2 Rev 62/15

    Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch: Prüfung der Schuldfähigkeit …

    Rn. 16 Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (…vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).
  • OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung; …

    Die Beschränkung ist aus Gründen materieller Gerechtigkeit auch dann unwirksam, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zu einer Verneinung der Schuld führen würde (vgl. BGHSt 7, 283, 286; .. im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf in MDR 1984, 164 ).
  • OLG Hamburg, 02.03.2016 - 2 Rev 4/16

    Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung: Wirksamkeit der …

    Rn. 15 Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (…vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Rn. 4 2. Kommt das Berufungsgericht nach eigener Prüfung der Voraussetzungen von § 21 StGB zu dem Ergebnis, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, muss das Berufungsgericht die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als unwirksam und im Berufungsverfahren als unbeachtlich beurteilen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg…, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 Rev 4/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13) -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1984 - 3 Ss 586/83 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 1983 - 2 Ss 439/83 - 264/83 II -, juris; im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III-4 RVs 11/21 -, juris;… Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 353 Rn. 31).
  • KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13

    StPO § 318 Satz 1 - Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (Spielsucht des …

    8 Unwirksam ist in diesem Zusammenhang die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (nur) dann, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage auf Grund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zur Verneinung der Schuld führen würde (vgl. BGHSt 42, 158; OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 90; OLG Zweibrücken MDR 1986, 75).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 3 Ss 310/96

    Einlegung einer Revision mit der Rüge einer Verletzung formellen und sachlichen …

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  • OLG Saarbrücken, 02.07.1996 - Ss 126/94
    Allerdings hat sich die Rechtsprechung in Fällen, in denen die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft wurde, obwohl dazu Anlaß bestand oder eine neue Entscheidung über die Schuldfrage aufgrund der für die Strafbemessung festgestellten Tatsachen zur Verneinung der Schuld führen könnte, die Unwirksamkeit der Beschränkung angenommen (vgl. u.a. OLG Koblenz VRS 75, 46; OLG Zweibrücken MDR 1986, 75; OLG Düsseldorf MDR 1984, 164, 165; OLG Köln NStZ 1984, 379 ; so auch der Senat in mehreren Entscheidungen; LR-Gollwitzer wie vor; Kleinknecht/Meyer-Goßner;… StPO , 42. Aufl., Rdnr. 17 zu § 318 jeweils m.w.N.).
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