Rechtsprechung
| BGH, 29.05.1951 - 2 StR 131/51 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unterschiedliche Aburteilung der Abtreibung in den Ländern als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - Nationalsozialistisches Rechtsdenken im Abtreibungsrecht - Strafbarkeit des Versuchs am "untauglichen Objekt" - Begründung einer Revision mit einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Auszüge)
Papierfundstellen
- BGHSt 1, 183
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.02.1951 - 1 StR 14/51
Auszug aus BGH, 29.05.1951 - 2 StR 131/51
Denn, wie der 1. Strafsenat in dem Urteil BGHSt 1, 39 ff dargelegt hat, beschwert im Falle des § 55 die Unterlassung der Belehrung den Angeklagten nicht. - RG, 24.05.1880 - 264/80
Ist der Versuch auch dann strafbar, wenn nicht erwiesen ist, ob die zur …
Auszug aus BGH, 29.05.1951 - 2 StR 131/51
Nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum wird auch heute noch daran festgehalten, dass der Versuch am sogenannten untauglichen Objekt strafbar ist; vgl. die Zusammenstellung bei Schenke 5. Aufl. § 43 Anm. II. Namentlich hat sich das Reichsgericht seit seinem Bestehen bis zuletzt zur sogenannten subjektiven Lehre bekannt: RGSt 1, 439; 68, 53; 76, 384; 77, 2. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsansicht mehrfach angeschlossen. - BGH, 16.02.1951 - 2 StR 109/50
Auszug aus BGH, 29.05.1951 - 2 StR 131/51
Sie ist vielmehr schon vor dem 17. November 1950 (dem Tage der Verkündung des ersten Urteils) ausser Kraft getreten und ist auf frühere Taten nicht mehr anzuwenden; vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1951 (BGHSt 1, 59 ff).
- BGH, 20.02.1951 - 3 StR 64/50
Auszug aus BGH, 29.05.1951 - 2 StR 131/51
Von dieser Vorschrift ist nur der Abs. 3 Satz 2 unanwendbar, die übrigen Bestimmungen sind auch heute noch in Kraft, sie enthalten kein nationalsozialistisches Rechtsdenken, vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Februar 1951 - 2 StR 7/51 - ferner das Urteil BGHSt 1, 41. - RG, 17.11.1936 - 1 D 793/36
1. Recht und Pflicht des Arztes, Zeugnis abzulegen oder zu verweigern. 2. Wer …
Auszug aus BGH, 29.05.1951 - 2 StR 131/51
Die etwaige ärztliche Berechtigung, die Aussage zu verweigern, verpflichtet nicht zu einer solchen Weigerung (RGSt 71, 21). - RG, 02.06.1930 - III 243/30
1. Zur Anwendung des § 158 StGB. 2. Kann die vor dem Schöffengericht durch Eid …
Auszug aus BGH, 29.05.1951 - 2 StR 131/51
Dass blosse Protokollrügen die Revision nicht begründen, ist anerkannten Rechts, vgl. RGSt 64, 215. - RG, 03.11.1919 - I 418/19
Berechtigung des Geistlichen zur Zeugnisverweigerung.
Auszug aus BGH, 29.05.1951 - 2 StR 131/51
Im Falle des § 53 schreibt die StPO keine Belehrung vor, die Unterlassung ist daher kein Verfahrensverstoss (RGSt 54, 39).
- BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen …
Auch innerhalb der Bundesrepublik selbst besteht keine einheitliche Strafpraxis der Gerichte (BGHSt 1, 183). - BGH, 19.05.1970 - 1 StR 185/69
Strafbarkeit wegen Meineids, Betrugs in zweiundzwanzig Fällen und zweimaligen …
Damit durfte auch eine Verlesung der Niederschriften über die kommissarische Vernehmung erfolgen (§ 251 Abs. 4 StPO), zumal Einwendungen hiergegen weder vom Verteidiger noch vom Angeklagten erhoben worden waren (vgl. BGHSt 1, 184 [BGH 29.05.1951 - 2 StR 131/51]; 9, 24, 26) [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]. - BGH, 13.03.1980 - 4 StR 13/80 Der Gleichheitssatz gebietet nur die Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens ( BGHSt 1, 183, 184 ).
- BGH, 20.05.1954 - 4 StR 844/52
Rechtsmittel
Ein äusserlich geordnetes und folgerichtiges Verhalten steht der Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens nicht im Wege (BGHSt 1, 184 [BGH 29.05.1951 - 2 StR 131/51]; 4 StR. 104/51 vom 10. Mai 1951). - BGH, 12.02.1952 - 2 StR 757/51
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat in der Sache 2 StR 121/51 vom 29. Mai 1951 (BGHSt 1, 183) dargelegt hat, besagt dieses Grundrecht nur, dass ohne Ansehen der Person geurteilt werden muss und dass deshalb gegen diejenigen, die nach einem bestimmten Gesetze schuldig sind, derselbe Strafrahmen anzuwenden ist; das ist hier geschehen.
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