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Rechtsprechung
   BGH, 06.08.2014 - 2 StR 153/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24935
BGH, 06.08.2014 - 2 StR 153/14 (https://dejure.org/2014,24935)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2014 - 2 StR 153/14 (https://dejure.org/2014,24935)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2014 - 2 StR 153/14 (https://dejure.org/2014,24935)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO; § 56 Abs. 3 StGB
    Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Strafaussetzung zur Bewährung (erforderliche Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB)

  • lexetius.com
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 27
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 342/08

    Steuerhinterziehung durch fingierte Ketten- und Karussellgeschäfte …

    Auszug aus BGH, 06.08.2014 - 2 StR 153/14
    Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB dann versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 53, 311, 320 m.w.N.).
  • BGH, 05.02.2015 - 3 StR 419/14

    Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer auf affektiver Erregung …

    Die fehlende Prüfung und Erörterung, ob die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, weil sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte, gefährdet den Bestand des angefochtenen Urteils hier nicht, da derartige Auswirkungen der Strafaussetzung vorliegend nicht nahe lagen und daher eine Prüfungs- und Erörterungspflicht ausnahmsweise nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 - 2 StR 153/14, wistra 2014, 477 mwN).
  • OLG Köln, 17.01.2017 - 1 RVs 285/16

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei …

    Eine nachvollziehbare Erörterung der Anwendung dieser Bestimmung - Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung - ist nämlich dann unerlässlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. BGH NStZ 2015, 27, BGH NStZ-RR 2015, 214; SenE v. 16.06.1997 - Ss 760/97).
  • LG Hagen, 11.06.2018 - 32 Ks 2/18

    Bewährungsstrafe für Messerangriff auf Bürgermeister von Altena - Tat nicht …

    Rn. 135 Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung muss eine Strafaussetzung zur Bewährung dann versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGH NStZ 2018, 29; NStZ 2015, 27).
  • OLG Jena, 24.01.2017 - 1 OLG 121 Ss 96/16

    Strafurteil: Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung bei Lückenhaftigkeit der …

    Es ist jedenfalls dann unerlässlich, die Frage nach der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zu erörtern, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (BGH, Urteil v. 06.08.2014, 2 StR 153/14, bei juris) bzw. wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (BGH NStZ 1989, 527).
  • KG, 05.06.2025 - 2 ORs 13/25

    Bewährung, Urteilsgründe, Bewährungsversager, Vorstrafen, Darstellung im Urteil

    Die ausdrückliche Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, in den Urteilsgründen ist unerlässlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGH NStZ 2015, 27 mwN).
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