Rechtsprechung
| BGH, 08.08.2001 - 2 StR 166/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 212 StGB; § 16 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO
Tötungsvorsatz; dolus eventualis; Eventualvorsatz; Bewußte Fahrlässigkeit; Beweiswürdigung (Darlegungsmangel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Totschlag - Verfahrensrüge - Sachrüge - Tötungsvorsatz - Wissenselement - Voluntatives Moment
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 212 Abs. 1
Tötungsvorsatz bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen (Fußtritt gegen Kleinkind) - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Abgrenzung Eventualvorsatz/ bewusste Fahrlässigkeit ("besonders gefährliche Gewaltanwendung gegenüber Kind")
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2001, 369
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.12.1997 - 3 StR 569/97
Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 2 StR 166/01
Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40, 41, 50 m.w.N.; BGH StV 1997, 7). - BGH, 19.07.1994 - 4 StR 348/94
Revision - Nachprüfung - Tötungsvorsatz - Wollenselement - Gewalthandlung
Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 2 StR 166/01
Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40, 41, 50 m.w.N.; BGH StV 1997, 7). - BGH, 28.06.1994 - 4 StR 267/94
Vorsatz - Willenselement - Kenntnis
Auszug aus BGH, 08.08.2001 - 2 StR 166/01
Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40, 41, 50 m.w.N.; BGH StV 1997, 7).
- BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11
Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten, …
Nachträgliches Bedauern und Rettungsversuche sagen nur bedingt etwas über die innere Haltung des Täters im Tatzeitpunkt aus, da sie nicht selten auf einer spontanen Ernüchterung beruhen und mit Blick auf die Tatfolgen von der Sorge um das eigene Wohl geleitet sind (BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 2 StR 166/01, NStZ-RR 2001, 369, 370; Urteil vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630). - BGH, 01.06.2007 - 2 StR 133/07
Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Schütteln des eigenen Kleinkindes; …
Rn. 10 Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückzuverweisen, da der Senat auch nicht ausschließen kann, dass ein neuer Tatrichter rechtsfehlerfrei wieder zu einer Verurteilung wegen Totschlags gelangt, zumal dem äußeren Tatgeschehen ein hoher Indizwert zukommt (vgl. Senatsbeschluss NStZ-RR 2001, 369). - LG Mainz, 12.10.2004 - 3214 Js 10076/04
Tötung eines Kleinkindes: Beurteilung des Tötungsvorsatzes bei Rettungsbemühungen …
Er hat diesen vielmehr dem Zufall überlassen, aber gleichwohl gehandelt (vgl. BGH in NStZ-RR 2001, S. 369, 379). - LG Münster, 15.11.2010 - 2 Ks 3/10 Rn. 114 Für eine Tötungsabsicht spätestens während des Ansichdrückens spricht neben der auf der Hand liegenden besonders hohen Gefährlichkeit dieser Handlung für das Leben des Neugeborenen - der ein hoher Indizwert zukommt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 369) - und dem Verhalten der Angeklagten während der Schwangerschaft entscheidend auch ihr Verhalten unmittelbar vor und nach der Geburt.
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