Rechtsprechung
| BGH, 16.09.2021 - 2 StR 187/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 29 BtMG; § 52 StGB
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen: unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Verklammerung, höherer ... - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Korrektur des Schuldspruchs auf die sachlich-rechtlicher Nachprüfung der konkurrenzrechtlichen Wertungen des Tatgerichts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Korrektur des Schuldspruchs auf die sachlich-rechtlicher Nachprüfung der konkurrenzrechtlichen Wertungen des Tatgerichts
- rechtsportal.de
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Korrektur des Schuldspruchs auf die sachlich-rechtlicher Nachprüfung der konkurrenzrechtlichen Wertungen des Tatgerichts
Verfahrensgang
- LG Aachen, 03.02.2021 - 509 Js 150/20
- LG Aachen, 03.02.2021 - 61 KLs 12/20
- BGH, 16.09.2021 - 2 StR 187/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.02.2015 - 2 StR 266/14
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Auszug aus BGH, 16.09.2021 - 2 StR 187/21
Wiegt - wie hier - nur eines der betroffenen anderen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, bleibt die Klammerwirkung einer Dauerstraftat bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344 f. mwN)." Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
- BGH, 02.07.2025 - 4 StR 92/25
Konkurrenzen (Besitz von Cannabis und Betäubungsmitteln: einzige Besitzstraftat, …
Leistet der Täter jedoch zugleich Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge, behält der Besitz in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und verklammert die an sich selbständige Beihilfetat mit einer weiteren Tat des täterschaftlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge zur Tateinheit; insoweit bleibt die Klammerwirkung einer Dauerstraftat bestehen, wenn nur eines der betroffenen anderen Delikte schwerer als dasjenige ist, das die Verbindung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - 2 StR 187/21 Rn. 4).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".