Rechtsprechung
| BGH, 04.12.2013 - 2 StR 2/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 152b Abs. 1 StGB
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Herstellen von Karten, die eine Garantiefunktion nur vortäuschen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Fälschung von Visa- und Mastercards ohne Garantiefunktion bei der konkreten Transaktion
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 152b Abs 1 StGB, § 152b Abs 2 StGB
Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Fälschung von Visa- und Mastercards ohne Garantiefunktion bei der konkreten Transaktion - Wolters Kluwer
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 152b Abs. 1; StGB § 152b Abs. 2
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 14.09.2012 - 29 KLs 13/12
- BGH, 04.12.2013 - 2 StR 2/13
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 265
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00
Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug; …
Auszug aus BGH, 04.12.2013 - 2 StR 2/13
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 152a a.F. kommt es darauf, ob die vom Täter nachgemachte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht, nicht an (BGHSt 46, 146, 148).
- BGH, 09.10.2018 - 5 StR 153/18
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Prepaid-Kreditkarte; …
Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass taugliches Tatobjekt des § 152b StGB auch ein Falsifikat sein kann, das lediglich äußerlich den Anschein einer Karte mit Garantiefunktion erweckt, aus technischen Gründen aber nur für Transaktionen verwendet werden kann, bei denen keine Garantiefunktion des (vermeintlichen) Kartenausstellers ausgelöst wird (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2013 - 2 StR 2/13, NStZ 2014, 265, und vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00, NStZ 2001, 140).
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