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Rechtsprechung
   BGH, 11.01.1955 - 2 StR 230/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1152
BGH, 11.01.1955 - 2 StR 230/54 (https://dejure.org/1955,1152)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1955 - 2 StR 230/54 (https://dejure.org/1955,1152)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1955 - 2 StR 230/54 (https://dejure.org/1955,1152)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 186
  • NJW 1955, 677
  • JR 1955, 187
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.05.1953 - 3 StR 46/53

    Gesetzeseinheit zwischen einem Meineid und einer vorsätzlich falschen Aussage - …

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  • RG, 16.06.1919 - III 115/19

    Ist eine Gesamtstrafe auch dann auszusprechen, wenn die Strafe aus einer früheren …

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  • BGH, 01.04.1952 - 2 StR 59/52

    Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs - …

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  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung …

    In den Entscheidungen BGHSt 5, 44 und 269 sowie 3 StR 177/53 vom 7. Oktober 1954 ist der 3. Senat jedoch weiter gegangen und hat, obwohl ausdrückliche Vorbehalte seitens des Richters oder des Zeugen nicht gemacht worden waren, Einheit der Vernehmung ganz allgemein angenommen, wenn im Zivilprozeß der Zeuge zunächst durch den ersuchten Amtsrichter uneidlich vernommen und sodann auf Beschluß des Prozeßgerichts beeidigt wird, weil die Vernehmung durch, den ersuchten Richter unter dem unausgesprochenen, aber im Gesetz (§ 391 ZPO) vorausgesetzten Vorbehalt der Beeidigung stehe und deshalb nicht als abgeschlossen gelten könne, solange der Zeuge die Aussage nicht beschwört oder auf Anordnung des Prozeßgerichts unbeeidigt bleibt, Dementsprechend hat der 2. Strafsenat in BGHSt 7, 186 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54] auch im Strafverfahren in den in mehreren Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage gefunden, wenn der Zeuge erst im letzten Termin seine Aussage beschwört.
  • BGH, 18.12.1959 - 4 StR 514/59

    Rechtsmittel

    Selbst wenn für diese Straftat ein bedingter Straferlaß nach § 4 Abs. 4 in Verb, mit Abs. 1, § 2 Abs. 2 StFrG 1949 in Betracht käme (vgl. unten zu IV), war der Tatrichter dadurch nicht gehindert, einen unbedingten Straferlaß nach § 3 in Verb. mit § 11 Abs. 3 StFrG 1954 anzunehmen, zumal er selbst den etwaigen Eintritt des endgültigen Erlasses nach § 2 Abs. 2 StFrG 1949 nicht feststellen durfte (vgl. BGHSt 7, 189 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54]; JZ 1951, 569).

    Wenn der Tatrichter bei Prüfung dieser Frage - unter Festsetzung einer bestimmten Einzelstrafe für den ersten, im Jahre 1946 begangenen Abtreibungsversuch - eine Gesamtstrafe von höchstens einem Jahr für ausreichend erachtet hätte, so wäre die im Falle H. (W.) verwirkte Einzelstrafe unter der auflösenden Bedingung erlassen, daß die Angeklagte bis zum 15. September 1952 keine der im Gesetz bezeichneten Straftaten mehr verüben werde (BGHSt 7, 186 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54] Nr. 2, 188 f; 9, 5, 9; Brandstetter StFrG 1949 § 2 Anm. 20).

    Das hat der Bundesgerichtshof für eine Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB ausgesprochen, der schon nach seinem Wortlaut erlassene Einzelstrafen ausschließt (BGHSt 7, 188 f [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54]).

    In diesem Fall müssen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde und des Vollstreckungsgerichts über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach den §§ 458, 462 StPO für diese Einzelstrafen an die Stelle des rechtskräftigen Urteils treten (vgl. BGHSt 7, 189 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54]; JZ 1951, 569), während sonst die Rechtskraft des Urteils für den Beginn der Strafvollstreckung maßgebend ist (§ 449 StPO).

  • BGH, 24.01.1956 - 1 StR 542/55
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  • BGH, 08.03.1955 - 2 StR 546/54

    Rechtsmittel

    Das war ebenfalls fehlerhaft, weil diese Entscheidung nicht dem erkennenden Gericht, sondern der Vollstreckung behörde obliegt (vgl Urteile des Senats vom 11. und14. Januar 1955, 2 StR 230/54 und 323/54, zum Abdruck bestimmt).
  • BGH, 07.03.1962 - 2 StR 51/62
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  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 526/58

    Rechtsmittel

    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 StFG 1949 enthält kein Verfahrenshindernis; sie ist vielmehr von der Strafvollstreckungsbehörde zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 7, 186, 189) [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54].
  • BGH, 25.05.1956 - 2 StR 321/55

    Rechtsmittel

    Die erkennende Strafkammer war hiernach nicht zuständig zur Entscheidung über den bedingten Straferlaß (BGHSt 7, 186, 189) [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54].
  • BGH, 26.04.1955 - 1 StR 732/54

    Rechtsmittel

    Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes, der allein in Frage kommt, ist erst festzustellen, wenn das Urteil rechtskräftig ist; und für diese Feststellung ist nicht das erkennende Gericht zuständig, dem das Straffreiheitsgesetz nur ganz bestimmte Aufgaben zugewiesen hat, sondern die Strafvollstreckungsbehörde, unter Umständen auch das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach den §§ 458, 462 StPO zuständige Gericht (vgl BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 in JZ 1951, 569; 4StR 385/53 vom 29. Oktober 1953; 2 StR 230/54 vom 11. Januar 1955; ferner BGHSt 7, 97).
  • BGH, 13.02.1958 - 4 StR 708/57

    Rechtsmittel

    Denn § 2 Abs. 2 StFG 1949 schafft kein Verfahrens- sondern nur ein Vollstreckungshindernis ( BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951, LM 1 zu § 2 StFG 1949; BGHSt 7, 186, 189) [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54].
  • BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55

    Rechtsmittel

    Auch dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (BGHSt 7, 186, 189 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54], mit Nachweisen, BGH 3 StR 528/54 vom 20. Januar 1955).
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