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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.2010 - 2 StR 236/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10665
BGH, 15.09.2010 - 2 StR 236/10 (https://dejure.org/2010,10665)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2010 - 2 StR 236/10 (https://dejure.org/2010,10665)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2010 - 2 StR 236/10 (https://dejure.org/2010,10665)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB
    (Besonders) schwere Brandstiftung (Räumlichkeit, in der sich Menschen zur Tatzeit aufzuhalten pflegen; Wohnung; einheitliches Gebäude; Mischgebäude)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Schwere Brandstiftung: Beurteilung als einheitliches Gebäude

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 306a Abs 1 Nr 3 StGB
    Schwere Brandstiftung: Beurteilung als einheitliches Gebäude

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 306a Abs 1 Nr 3 StGB
    Schwere Brandstiftung: Beurteilung als einheitliches Gebäude

  • Wolters Kluwer

    Qualifikation einer Reinigung in einem Einkaufszentrum als Räumlichkeit i.S.d. Tatbestandes der schweren Brandstiftung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines einheitlichen, zusammenhängenden Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306a Abs. 1 Nr. 3
    Qualifikation einer Reinigung in einem Einkaufszentrum als Räumlichkeit i.S.d. Tatbestandes der schweren Brandstiftung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines einheitlichen, zusammenhängenden Gebäudes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 214
  • NStZ-RR 2011, 298
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines …

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - 2 StR 236/10
    Insoweit genügt es nicht, wenn eine Räumlichkeit "angebaut" ist, unmittelbar angrenzt oder sich in räumlicher Nähe befindet (BGHSt 35, 283, 285; BGH NStZ 1991, 433).

    Erforderlich ist insbesondere, dass zwischen den verschiedenen Gebäudeteilen eine Verbindung besteht, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume (BGHSt 35, 283, 286;… Wolff LK, 12. Aufl. StGB § 306a Rn. 12, 21 mwN).

    Gegen ein einheitliches Gebäude kann das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer sonstiger Brandschutzvorrichtungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen (BGHSt 35, 283, 286).

  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - 2 StR 236/10
    Erforderlich ist insbesondere, dass zwischen den verschiedenen Gebäudeteilen eine Verbindung besteht, beispielsweise durch ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume (BGHSt 35, 283, 286;… Wolff LK, 12. Aufl. StGB § 306a Rn. 12, 21 mwN).
  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91

    Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerer …

    Auszug aus BGH, 15.09.2010 - 2 StR 236/10
    Insoweit genügt es nicht, wenn eine Räumlichkeit "angebaut" ist, unmittelbar angrenzt oder sich in räumlicher Nähe befindet (BGHSt 35, 283, 285; BGH NStZ 1991, 433).
  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17

    Vollendete Brandstiftung bei gemischt genutztem Gebäude (teilweise Zerstörung …

    Vielmehr reicht aus, wenn beim plangemäßen Entzünden des vom Täter benutzten Brandbeschleunigers - hier des Benzins mittels eines Streichholzes - nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert (…vgl. SSW-StGB/Wolters, § 306 Rn. 15 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 StR 236/10).
  • LG Kleve, 16.10.2023 - 140 Ks 1/23

    Besondere Schwere der Schuld

    Gegen ein einheitliches Gebäude kann das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer sonstiger Brandschutzvorrichtungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen (BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - 2 StR 236/10 -, Rn. 6, juris, mit weiteren Nachweisen).
  • LG Bamberg, 25.07.2019 - 63 KLs 1105 Js 20586/18

    Brandstiftung mit Todesgefahr

    Gegen ein einheitliches Gebäude kann das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer sonstiger Brandschutzvorschriften oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 2 StR 236/10, NStZ 2011, 214, bei juris Rn. 6; BGH…, Urteil vom 17.04.1991, Az. 2 StR 52/91, NStZ 1991, 433, bei juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).
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