Rechtsprechung
| BGH, 05.07.2022 - 2 StR 276/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Zurücktreten der Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt aufgrund der Subsidiaritätsklausel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Zurücktreten der Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt aufgrund der Subsidiaritätsklausel
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Bonn, 01.03.2021 - 24 Ks 14/20
- BGH, 05.07.2022 - 2 StR 276/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.02.2002 - 1 StR 513/01
Subsidiarität der Unterschlagung
Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 2 StR 276/21
Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243; Beschluss vom 16. August 2017 - 4 StR 324/17, BeckRS 2017, 123467 jew. mwN). - BGH, 16.08.2017 - 4 StR 324/17
Unterschlagung (Konkurrenzen: Subsidiarität gegenüber Tötungsdelikten)
Auszug aus BGH, 05.07.2022 - 2 StR 276/21
Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243; Beschluss vom 16. August 2017 - 4 StR 324/17, BeckRS 2017, 123467 jew. mwN).
- BGH, 14.03.2023 - 2 StR 16/23
Zurücktreten der Unterschlagung aufgrund der Subsidiaritätsklausel
Rn. 2 1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacke des Geschädigten kann keinen Bestand haben, da aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter die anderen hier verwirklichten und mit schwereren Strafe bedrohten Delikte zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 2 StR 276/21 mwN).
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