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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2009 - 2 StR 311/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6163
BGH, 16.09.2009 - 2 StR 311/09 (https://dejure.org/2009,6163)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2009 - 2 StR 311/09 (https://dejure.org/2009,6163)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2009 - 2 StR 311/09 (https://dejure.org/2009,6163)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB
    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (übersehene Zäsur)

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 23 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.04.2009 - 2 StR 11/09

    Anrechnung einer erbrachten Bewährungsauflage in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz …

    Auszug aus BGH, 16.09.2009 - 2 StR 311/09
    Rn. 4 Was die damit gebotene neuerliche Gesamtstrafenbildung nur mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Januar 2005 anbelangt, verweist der Senat hinsichtlich der Anrechenbarkeit in jener Sache erbrachten Bewährungsleistungen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sowie auf die Senatsentscheidung vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09.
  • BGH, 26.03.2019 - 2 StR 511/18

    Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag (Rechtzeitigkeit des Eingangs …

    Dass die Strafkammer den Adhäsionsantrag im Übrigen zurückgewiesen hat, statt insoweit von einer Entscheidung abzusehen, beschwert den Angeklagten nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2009 ? 2 StR 311/09, juris Rn. 2).
  • BGH, 16.10.2019 - 3 StR 225/19

    Tenorierung der Adhäsionsentscheidung bei teilweisem Absehen von der Entscheidung …

    Da das Landgericht dem von dem Nebenkläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 20.000 EUR nur teilweise stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 311/09, NStZ-RR 2010, 23).
  • BGH, 08.01.2019 - 3 StR 529/18

    Ergänzung des Urteils im Adhäsionsausspruch

    Da das Landgericht dem von dem Nebenkläger geltend gemachten Hinterbliebenenanspruch in Höhe von mindestens 10.000 EUR nur teilweise stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 311/09, NStZ-RR 2010, 23).
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