Rechtsprechung
| BGH, 28.03.2023 - 2 StR 33/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Kostenentscheidung in einer Strafsache: Notwendige Auslagen des Nebenklageberechtigten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 397a Abs 1 StPO, § 406h StPO, § 472 Abs 3 S 1 StPO
Kostenentscheidung in einer Strafsache: Notwendige Auslagen des Nebenklageberechtigten - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 397a Abs. 1 StPO, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Kostentragung des Verfahrens und der notwendigen Auslagen eines Beistands der Nebenklägerin durch den Verurteilten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 472 Abs. 3 S. 1
Kostentragung des Verfahrens und der notwendigen Auslagen eines Beistands der Nebenklägerin durch den Verurteilten - datenbank.nwb.de
Kostenentscheidung in einer Strafsache: Notwendige Auslagen des Nebenklageberechtigten
Verfahrensgang
- LG Köln, 12.08.2022 - 113 KLs 13/22
- BGH, 28.03.2023 - 2 StR 33/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.10.2008 - 1 StR 497/08
Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die …
Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 2 StR 33/23
Bestellt ein Gericht aber - wie vorliegend - der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch deren notwendige Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08, NStZ 2009, 287;… BeckOK StPO/Weiner, 46. Ed., § 472 Rn. 13).
- BGH, 14.08.2024 - 2 StR 270/24
Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Kostentragung bei …
Bestellt ein Gericht aber - wie vorliegend mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 26. August 2022 - der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h in Verbindung mit § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 2 Auslagenerstattung 1, und vom 28. März 2023 - 2 StR 33/23). - BGH, 02.07.2025 - 2 StR 183/25
Nebenklage (Zulassung trotz formunwirksamer Anschlusserklärung; notwendige …
Rn. 2 Zwar hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die der Nebenklägerin, der das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 Rechtsanwältin L. zum Verletztenbeistand bestellt hatte, in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h StPO entstanden sind (BGH, Beschlüsse vom 28. März 2023 - 2 StR 33/23, BGHR StPO § 472 Verletztenbeistand 1 Rn. 2, …und vom 14. August 2024 - 2 StR 270/24, Rn. 2, jew. mwN).
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