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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2016 - 2 StR 376/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47738
BGH, 26.10.2016 - 2 StR 376/15 (https://dejure.org/2016,47738)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2016 - 2 StR 376/15 (https://dejure.org/2016,47738)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 2 StR 376/15 (https://dejure.org/2016,47738)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG
    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht (Gesamtwürdigung; Berücksichtigung der sozialen Lebensbedingungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts anhand der sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1
    Beurteilung der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts anhand der sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heranwachsende - und die Anwendung von Jugendstrafrecht

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.03.2011 - 5 StR 35/11

    Totschlag; Heranwachsender (Strafzumessung; Anwendung des allgemeinen …

    Auszug aus BGH, 26.10.2016 - 2 StR 376/15
    Für die Frage, ob der heranwachsende Täter zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, kommt es maßgebend darauf an, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 218; NStZ 2013, 289; NStZ 2015, 230).

    Seine Bewertungen müssen allerdings mit Tatsachen unterlegt und nachvollziehbar sein; sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 218 f.).

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