Rechtsprechung
| BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 184b Abs. 1 Nr. 2 Var. 4, Abs. 2, Abs. 3 Alt. 2 StGB
Betreiben eines Internet-Boards nebst dazugehörigen Chats als (bandenmäßige) Verbreitung kinderpornographischer Schriften (öffentliches Zugänglichmachen; Unternehmen des Drittbesitzverschaffens) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Betreiben eines Internet-Boards nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bilddateien und Videodateien als (bandenmäßige) Verbreitung kinderpornographischer Schriften
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betreiben eines Internet-Boards nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bilddateien und Videodateien als (bandenmäßige) Verbreitung kinderpornographischer Schriften
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (10)
- BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede …
Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen ( BGHSt 46, 321, 325; 47, 214, 216; 50, 160, 164).Nicht erforderlich für eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen ( BGHSt 50, 160, 164, 168;… BGH BGHR § 30 BtMG Abs. 1 Nr. 1 - Bande 9; wistra 2010, 347).
Demgegenüber steht seine "Unterwanderung" des Boards mit der (weiteren) Verschleierung seiner ohnehin von Anfang an verdeckten Identität durch die wiederholte Wahl neuer Pseudonyme seiner Einbindung in die Bande nicht entgegen, da es - wie dargelegt - für das Zustandekommen einer Bandenabrede nicht darauf ankommt, dass sich die Beteiligten untereinander persönlich kennen (vgl. auch BGHSt 50, 160, 161 f., 168 f. zum Fall eines "verstoßenen" Bandenmitgliedes).
- BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00
Begriff der Bande
Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen ( BGHSt 46, 321, 325; 47, 214, 216; 50, 160, 164).Weiterhin ist - anders als es das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung angenommen hat (UA S. 114) - für den Bandenbegriff ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs 10 vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 ( BGHSt 46, 321, 325, 331; vgl. auch BGH NStZ 2004, 398, 399; 2005, 230, 231) nicht mehr erforderlich.
- BGH, 18.01.2012 - 2 StR 151/11
Bandenmäßiges Verbreiten kinderpornographischer Schriften (öffentliches …
Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11
Der Senat hat durch Urteil vom 18. Januar 2012 im Parallelverfahren 2 StR 151/11 bereits entschieden, dass das Betreiben eines Internet-Boards nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien und das eigene Bereitstellen entsprechender Links auf dem Board rechtlich als (bandenmäßige) Verbreitung kinderpornographischer Schriften in der Variante des öffentlichen Zugänglichmachens (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 Var. 4, Abs. 3 Alt. 2 StGB) zu werten ist und dass das eigene Posten von Links auf kinderpornographische Dateien in den zu dem Board gehörenden Chats den Tatbestand des (bandenmäßigen) Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 2, Abs. 3 Alt. 2 StGB) erfüllt.
- BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen
Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen ( BGHSt 46, 321, 325; 47, 214, 216; 50, 160, 164). - BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09
Bandendiebstahl (Voraussetzungen der Bande; Feststellung; Bandenabrede; …
Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11
Nicht erforderlich für eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen ( BGHSt 50, 160, 164, 168;… BGH BGHR § 30 BtMG Abs. 1 Nr. 1 - Bande 9; wistra 2010, 347). - BGH, 23.04.2009 - 3 StR 83/09
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe; …
Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11
Nicht erforderlich für eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Bandenabrede ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen ( BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH BGHR § 30 BtMG Abs. 1 Nr. 1 - Bande 9; wistra 2010, 347). - BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11
Weiterhin ist - anders als es das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung angenommen hat (UA S. 114) - für den Bandenbegriff ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs 10 vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 ( BGHSt 46, 321, 325, 331; vgl. auch BGH NStZ 2004, 398, 399; 2005, 230, 231) nicht mehr erforderlich. - BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04
Bandenmäßiges Handeltreiben (Anwendung des neuen Bandenbegriffs; auf eine gewisse …
Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11
Weiterhin ist - anders als es das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung angenommen hat (UA S. 114) - für den Bandenbegriff ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs 10 vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 ( BGHSt 46, 321, 325, 331; vgl. auch BGH NStZ 2004, 398, 399; 2005, 230, 231) nicht mehr erforderlich. - BGH, 13.07.2011 - 2 StR 192/11
Eigene Sachentscheidung zur Strafzumessung (Beruhen)
Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11
Der Senat kann im Hinblick auf die ebenfalls hohe Anzahl dieser Abbildungen ausschließen, dass die Strafkammer im Fall C II. 12 eine andere Strafe als die im Fall C II. 11 ausgeurteilte von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hätte und holt die unterbliebene Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 StR 192/11; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 557/10 mwN). - BGH, 16.12.2010 - 4 StR 557/10
Nachholung einer unterbliebenen Festsetzung der Einzelstrafe in entsprechender …
Auszug aus BGH, 28.03.2012 - 2 StR 398/11
Der Senat kann im Hinblick auf die ebenfalls hohe Anzahl dieser Abbildungen ausschließen, dass die Strafkammer im Fall C II. 12 eine andere Strafe als die im Fall C II. 11 ausgeurteilte von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hätte und holt die unterbliebene Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 StR 192/11; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 557/10 mwN).
- BGH, 14.11.2023 - 6 StR 449/23
Bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte, …
Den Qualifikationstatbestand hat es unter Hinweis auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ) insbesondere damit begründet, dass sich der Angeklagte mit seiner Anmeldung in dem Internetforum und der Akzeptanz der vorgegebenen Regeln der bereits bestehenden Bande angeschlossen habe.Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Betreiben einer Internet-Plattform nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien als bandenmäßige Begehung zu werten ist (§ 184b Abs. 2, StGB; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 ;… MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 33).
Soweit auch bereits ein registrierter Nutzer einer solchen InternetPlattform als Bandenmitglied angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 7), lagen eine Bekanntschaft zwischen diesem und den Moderatoren und Administratoren sowie eine frühere gemeinschaftliche Betätigung als Betreiber einer anderen inkriminierten Internet-Plattform vor.
Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte ( § 184b Abs. 1 , § 184c Abs. 1 StGB ) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 11), hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 ,wistra 2004, 265; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 168 ; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ).
Eine Organisationsgefahr besteht nicht nur, wenn eine untereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder vorliegt, jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit (mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen, oder sich die Bandenmitglieder nur teilweise persönlich miteinander verabreden oder einander kennen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 10).
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Betreiben einer Internet-Plattform nebst den dazugehörigen Chats zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien als bandenmäßige Begehung zu werten ist (§ 184b Abs. 2, StGB; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19 ;… MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 33).
Soweit auch bereits ein registrierter Nutzer einer solchen InternetPlattform als Bandenmitglied angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 7), lagen eine Bekanntschaft zwischen diesem und den Moderatoren und Administratoren sowie eine frühere gemeinschaftliche Betätigung als Betreiber einer anderen inkriminierten Internet-Plattform vor.
Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte ( § 184b Abs. 1 , § 184c Abs. 1 StGB ) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ,StV 2012, 539; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 11), hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 ,wistra 2004, 265; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 , BGHSt 50, 160, 168 ; vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 ; vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 ).
Eine Organisationsgefahr besteht nicht nur, wenn eine untereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder vorliegt, jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit (mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen, oder sich die Bandenmitglieder nur teilweise persönlich miteinander verabreden oder einander kennen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 10).
- LG Limburg, 07.03.2019 - 1 KLs 3 Js 7309/18
Riesiges Netzwerk für Pädophile
Unschädlich ist, dass sich die Bandenmitglieder regelmäßig nicht persönlich kennen und nur über ihre Nicknamen/Pseudonyme kommunizieren (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2012 - 2 StR 398/11, Rz. 10; BGH, Urteil vom 16.06.2005 - 3 StR 492/04).Zudem ist es für den Bandenbegriff nicht erforderlich, im übergeordneten Bandeninteressen tätig zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2012 - 2 StR 398/11, Rz. 10; BGH, Beschluss vom 22.03.2001 - GSSt 1/00; BGH, Urteil vom 11.09.2003 - 1 StR 146/03).
- LG Frankfurt/Main, 06.12.2022 - 8 KLs 3/22 Hierbei ist unschädlich, dass sich die Bandenmitglieder regelmäßig nicht persönlich, sondern unter ihren Nutzernamen/ Pseudonymen kannten (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, Az. 2 StR 398/11, BeckRS 2012, 9344; ders., Urteil vom 16. Juni 2005, Az. 3 StR 492/04, NJW 2005, 2629).
Zudem ist es für die Annahme einer Bande nicht erforderlich, im übergeordneten Bandeninteresse tätig zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, Az. 2 StR 398/11, a.a.O.; ders., Beschluss vom 22. März 2001, Az. GSSt 1/00, NJW 2001, 2266; ders., Urteil vom 11. September 2003, Az. 1 StR 146/03, NStZ 2004, 398; LG Limburg…, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 715).
Zudem ist es für die Annahme einer Bande nicht erforderlich, im übergeordneten Bandeninteresse tätig zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012, Az. 2 StR 398/11, a.a.O.,; ders., Beschluss vom 22. März 2001, Az. GSSt 1/00;… ders., Urteil vom 11. September 2003, Az. 1 StR 146/03, a.a.O.; LG Limburg…, Urteil vom 07. März 2019, Az. 1 KLs - 3 Js 7309/18, a.a.O., Rz. 715).
- LG Duisburg, 30.07.2025 - 31 KLs 6/25 Rn. 175 Bandenmäßig i.S.v. § 184b Abs. 2 Var. 2 StGB handelt auch, wer einem zum Zwecke des Austausches kinder- und jugendpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt (vgl. BGH StV 2012, 539 = BeckRS 2012, 6061; BGH, Urt. v. 28.03.2012 - 2 StR 398/11, BeckRS 2012, 9344 Rn. 11), hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben (…BGH Beschluss vom 14.11.2023 - 6 StR 449/23, NJW 2024, 2050 Rn. 10, beck-online).
In der Rechtsprechung des BGH ist bereits anerkannt, dass sich für die Annahme einer Bandenabrede nicht alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden, einander kennen oder über die Identität eines jeden Mitglieds informiert sein müssen (stRspr;… vgl. BGH wistra 2004, 265 = BeckRS 2004, 1077 Rn. 13, beck-online; BGH Urt. v. 28.03.2012 - 2 StR 398/11, BeckRS 2012, 9344 Rn. 11, beck-online).
- BGH, 27.02.2024 - 4 StR 198/23
Verbreitung kinderpornographischer Inhalte (Drittbesitzverschaffung: Abgrenzung …
bb) Gemessen hieran erfüllt das Posten von Links durch den Angeklagten zum Abruf von kinder- bzw. jugendpornographischen Dateien auf den eigenhändig von ihm betriebenen Plattformen und auf der Plattform "T." - anders als vom Landgericht angenommen - nicht die Begehungsweise des Drittbesitzverschaffens, sondern des öffentlichen Zugänglichmachens (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 9;… Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 Rn. 9).Zwar erfüllt das eigene Posten entsprechender Links im Rahmen der direkten online-Kommunikation einzelner oder mehrerer Teilnehmer in einem zu den Plattformen gehörenden Chat den Tatbestand des Unternehmens des Drittbesitzverschaffens (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 398/11 Rn. 9;… Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 StR 151/11 Rn. 15).
- LG Köln, 25.04.2024 - 118 KLs 16/23 Für die Annahme einer Bandenabrede ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mind.) zwei anderen Personen zu verbinden (BGHSt 50, 160 (167) = NJW 2005, 2629 (2630); BGH BeckRS 2012, 09344; Wengenroth JA 2015, 185).
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