Rechtsprechung
| BGH, 07.03.2018 - 2 StR 470/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 44 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO
Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung - IWW
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.R.d. Frist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 44 S. 1; StPO § 349 Abs. 3 S. 2
Statthaftigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.R.d. Frist - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 18.07.2017 - 62 KLs 4/16
- BGH, 07.12.2017 - 2 StR 470/17
- BGH, 07.03.2018 - 2 StR 470/17
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.07.2008 - 2 StR 234/08
Anhörungsrüge (Abwarten einer Gegenerklärung nach Fristablauf)
Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 2 StR 470/17
Nach Fristablauf braucht eine Ergänzung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie - hier von einer der beiden den Verurteilten im Revisionsverfahren vertretenden Verteidigerinnen - in Aussicht gestellt worden ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). - BGH, 03.03.2016 - 1 StR 518/15
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begriff der Frist: Frist zur Abgabe …
Auszug aus BGH, 07.03.2018 - 2 StR 470/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496).
- BGH, 22.10.2025 - 2 StR 156/24
Erfolglose Anhörungsrüge
Rn. 4 Soweit der Senat den von Rechtsanwalt S. am 30. September 2024 gestellten "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO" nicht förmlich als unzulässig verworfen hat, weil die Regeln der Wiedereinsetzung auf die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung keine Anwendung finden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 f.; vom 7. März 2018 - 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5 Rn. 5, …und vom 10. November 2021 - 2 StR 189/21, Rn. 4), begründet dies keinen Gehörsverstoß. - BGH, 31.08.2021 - 2 StR 189/21
Verwerfung der Revision als unbegründet; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Soweit die Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, findet auf diese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 ? 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496; Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5). - BGH, 08.08.2024 - AnwSt (B) 8/23 Eine solche ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nur noch in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5).
- BGH, 03.04.2024 - 6 StR 11/24
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Frist zur Abgabe einer …
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Rechtsprechung
| BGH, 07.12.2017 - 2 StR 470/17 |
Verfahrensgang
- LG Aachen, 18.07.2017 - 62 KLs 4/16
- BGH, 07.12.2017 - 2 StR 470/17
- BGH, 07.03.2018 - 2 StR 470/17
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