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Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6466
BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09 (https://dejure.org/2009,6466)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2009 - 2 StR 483/09 (https://dejure.org/2009,6466)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2009 - 2 StR 483/09 (https://dejure.org/2009,6466)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 213 StGB
    Strafzumessung und minder schwerer Fall des Totschlages (Provokation)

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Kein arithmetisches Mittel bei der Strafzumessung

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Die Strafzumessung ist einzellfallbezogen und kennt keine Fixpunkte der Ober- und Untergrenze.

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Kein arithmetisches Mittel bei der Strafzumessung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 75
  • StV 2010, 480
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.1983 - 4 StR 27/83

    Verminderte Schuldfähigkeit wegen wiederholter Beschimpfung mit den Ausdrücken …

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1.
  • BGH, 08.11.2007 - 4 StR 522/07

    Unzulässige Mathematisierung der Strafzumessung; einschränkende Auslegung der …

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09
    Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.12.2002 - 3 StR 406/02

    Unzulässigkeit einer Mathematisierung der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09
    Die Orientierung an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens ist dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd (vgl. BGH StV 2008, 175; BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 406/02 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.06.2009 - 2 StR 113/09

    Berechnung der Kompensation für rechtsstaatswidrig Verfahrensverzögerungen …

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09
    Anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 25. Juni 2009 - 2 StR 113/09 - zugrunde liegenden Fall lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch nicht entnehmen, dass sich die Strafkammer bei der Zumessung nicht tatsächlich an der "Mitte" des Strafrahmens orientiert hat.
  • BGH, 26.04.1996 - 2 StR 104/96

    Provokationshandlung

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1.
  • BGH, 11.06.1996 - 1 StR 300/96

    Anforderungen an einen minder schweren Fall des Totschlages - Aussage des Opfers …

    Auszug aus BGH, 18.11.2009 - 2 StR 483/09
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH StV 1998, 131; NStZ-RR 1996, 259; NStZ 1983, 365; BGHR StGB § 213 1.
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2020 - 6 Kart 10/19

    Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs im Kartellbußgeldverfahren

    Rn. 75 Der Umstand, dass der Senat nicht an die Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes gebunden ist und jegliche Mathematisierung im Rahmen der Straf- und Bußgeldzumessung zu unterbleiben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016, 1 StR 417/16, BeckRS 2016, 110128; BGH, Beschluss vom 18. November 2009, 2 StR 483/09, NStZ-RR 2010, 75;… Raum, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl. 2019, Band 1, § 81 GWB, Rn. 220), führt aber nicht dazu, dass notwendig eine deutlich höhere Buße zu verhängen wäre.
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