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Rechtsprechung
   BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,15186
BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07 (https://dejure.org/2007,15186)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2007 - 2 StR 486/07 (https://dejure.org/2007,15186)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2007 - 2 StR 486/07 (https://dejure.org/2007,15186)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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  • HRR Strafrecht

    § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO; § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 397a StPO
    Bestellung eines Beistands für die Nebenklage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 196
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die …

    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07
    Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486).
  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09

    Beiordnung im Adhäsionsverfahren (fortwirkende Beistandsbestellung) und …

    Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo 2008, 131).
  • OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO zum …

    Rn. 9 4. Anders als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 293; BGH StraFo 2008, 131; jeweils nach juris).
  • BGH, 17.12.2008 - 2 StR 481/08

    (Versuchte) Vergewaltigung einer Prostituierten; Voraussetzungen der …

    Ob die dort geforderten Voraussetzungen gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung, da das Revisionsgericht die dem Tatrichter nach diesen Vorschriften obliegende Ermessensentscheidung nicht ersetzen kann (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 486/07).
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 351/20

    Bestellung eines Beistandes der Nebenklage (Fortwirkung über die jeweilige …

    Die durch Beschluss des Landgerichts vom 6. April 2020 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt W. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131).
  • OLG Köln, 19.08.2009 - 2 Ws 377/09
    Dem Nebenkläger war vom Amtsgericht Rechtsanwältin C. als Beistand bestellt worden, diese Bestellung erstreckte sich in das anhängige Berufungsverfahren (vgl. BGH, NJW 2000, 3222 = NStZ 2000, 552 = StV 2001, 606; BGH, StraFo 2008, 131).
  • BGH, 14.05.2013 - 1 StR 171/13

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beistandsbestellung für das …

    Die Bestellung von Rechtsanwalt H. als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131).
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