Rechtsprechung
| BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO; § 199 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 397a StPO
Bestellung eines Beistands für die Nebenklage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 404 Abs. 5 Satz 1; ; ZPO § 199 Abs. 1 Satz 1
- Wolters Kluwer
Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Adhäsionsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397a Abs. 2 § 404 Abs. 5
Bestellung als Beistand und Adhäsionsverfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 196
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01
Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die …
Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07
Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486).
- BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09
Beiordnung im Adhäsionsverfahren (fortwirkende Beistandsbestellung) und …
Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo 2008, 131). - OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO zum …
Rn. 9 4. Anders als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 293; BGH StraFo 2008, 131; jeweils nach juris). - BGH, 17.12.2008 - 2 StR 481/08
(Versuchte) Vergewaltigung einer Prostituierten; Voraussetzungen der …
Ob die dort geforderten Voraussetzungen gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung, da das Revisionsgericht die dem Tatrichter nach diesen Vorschriften obliegende Ermessensentscheidung nicht ersetzen kann (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 486/07).
- BGH, 02.02.2021 - 2 StR 351/20
Bestellung eines Beistandes der Nebenklage (Fortwirkung über die jeweilige …
Die durch Beschluss des Landgerichts vom 6. April 2020 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt W. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131). - OLG Köln, 19.08.2009 - 2 Ws 377/09 Dem Nebenkläger war vom Amtsgericht Rechtsanwältin C. als Beistand bestellt worden, diese Bestellung erstreckte sich in das anhängige Berufungsverfahren (vgl. BGH, NJW 2000, 3222 = NStZ 2000, 552 = StV 2001, 606; BGH, StraFo 2008, 131).
- BGH, 14.05.2013 - 1 StR 171/13
Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beistandsbestellung für das …
Die Bestellung von Rechtsanwalt H. als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131).
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