Rechtsprechung
| BGH, 10.01.2007 - 2 StR 496/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 177 StGB; § 261 StPO
Serienstraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Individualisierung der Einzeltaten; nicht entbehrliche Feststellung der tatbestandlichen Nötigungshandlung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Individualisierbarkeit einzelner Vergewaltigungstaten bei entsprechenden Serienstraftaten in den Feststellungen; Tatbestandsvoraussetzungen der besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Berücksichtigung der besonders schweren ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2
Anforderungen an die Feststellungen zur Nötigung bei Serienstraftaten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 173
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.08.2002 - 2 StR 274/02
Serienstraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (sexuelle Nötigung; …
Auszug aus BGH, 10.01.2007 - 2 StR 496/06
Zudem bedarf es generell hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB auch bei Serientaten wegen der erfahrungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe hinsichtlich des Ob und Wie des Einsatzes des Nötigungsmittels näherer Feststellungen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.8.2002 - 2 StR 274/02). - BGH, 19.08.2005 - 2 StR 335/05
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung eines …
- BGH, 05.09.2018 - 2 StR 454/17
Ausschluss der Öffentlichkeit (Antragsstellung außerhalb der Hauptverhandlung; …
bb) Die Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage des Opfers müssen bei Tatserien grundsätzlich für jede einzelne Tat konkret festgestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 496/06, NStZ-RR 2007, 173 f.). - BGH, 22.08.2008 - 2 StR 195/08
Sachverständigenbeweis (verlesenes Attest; früheres Gutachten); begründete …
- BGH, 07.05.2025 - 2 StR 118/25
Korrektur der Urteilsformel (unrichtige Bezeichnung des Tatbestandes: besonders …
Das Landgericht hat die Verurteilung in allen drei Fällen auf § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB gestützt, die Taten in Urteilstenor und -gründen allerdings, rechtlich unzutreffend, jeweils als "besonders schwere" Vergewaltigung benannt, obwohl diese Bezeichnung dem Qualifikationstatbestand nach § 177 Abs. 8 StGB vorbehalten ist (vgl. zu der entsprechenden Qualifikation nach § 177 Abs. 4 StGB a.F. bereits BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 496/06, NStZ-RR 2007, 173; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - 2 StR 25/24, NStZ-RR 2024, 243).
- BGH, 27.01.2009 - 3 StR 1/09
Beweiswürdigung (fehlende Eigeninitiative eines angehörigen Zeugen zur Tätigung …
Allerdings ist der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist, weil er nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen den Tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt hat (BGH NStZ-RR 2007, 173; BGH StraFo 2005, 516;… Fischer StGB 56. Auflage § 177 Rdn. 78 m.w.N.). - BGH, 23.10.2024 - 2 StR 193/24
Verfolgungsverjährung (Teilverjährung: Auswirkung auf Strafausspruch)
Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 StGB a.F. (in der Fassung vom 26. Januar 1998) in Fall II.3 der Urteilsgründe ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu machen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 496/06, NStZ-RR 2007, 173). - OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 3 Ws 33/12
Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen über zehn Jahre hinaus
Gemessen an der aktuellen Gesetzeslage würde die Tat nunmehr unter den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, der als besonders schwere Vergewaltigung bezeichnet wird (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 173), in der seit dem 01.04.1998 geltenden Fassung zu fassen sein, der eine Mindeststrafe von 5 Jahren vorsieht.
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