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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2022 - 2 StR 51/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13572
BGH, 10.05.2022 - 2 StR 51/22 (https://dejure.org/2022,13572)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2022 - 2 StR 51/22 (https://dejure.org/2022,13572)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - 2 StR 51/22 (https://dejure.org/2022,13572)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Betäubungsmitteldelikten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Betäubungsmitteldelikten

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.08.2019 - 2 StR 473/18

    Reihenfolge der Vollstreckung (gerichtliches Ermessen)

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 2 StR 51/22
    Er hat dabei den Betrag von 620 US $ zu dem im Tatzeitraum günstigsten Euroreferenzkurs der Europäischen Zentralbank (1,1558 US $/EUR am 29. Mai 2018) umgerechnet (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13 mwN).
  • BGH, 13.08.2024 - 5 StR 424/23

    Antrag auf Übergang in das objektive Verfahren bei der Einziehung nach …

    aa) Zunächst hat das Landgericht versäumt, die 2.600 Euro Bargeld, die bei dem Angeklagten S. sichergestellt wurden, auch zugunsten des mit diesem in deutlich höherem Umfang gesamtschuldnerisch haftenden Angeklagten K. vom Wert der einzuziehenden Taterträge in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 2 StR 51/22 Rn. 5).
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 153/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

    (2) Weiter rechtsfehlerhaft hat das Landgericht es versäumt, bei der Ermittlung der Höhe der Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB) die bei beiden Angeklagten sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 8.730 Euro, die nach den Urteilsfeststellungen aus den verfahrensgegenständlichen Taten stammten und der gegenständlichen Einziehung bei dem jeweiligen Angeklagten unterliegen, von dem Betrag der Wertersatzeinziehung gegen den Angeklagten B. abzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 2 StR 51/22, juris Rn. 5;… Beschluss vom 24. November 2021 - 4 StR 358/21, juris Rn. 4 mwN).
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