Rechtsprechung
| BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beurteilung von fehlenden Feststellungen zur Täterpersönlichkeit als sachlicher Mangel des Urteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1985, 309
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71
Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen …
Auszug aus BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85
Nach der Aufhebung des Strafausspruches durch den Senat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR 298/81; BGH, Beschluß vom 5. September 1984 - 2 StR 527/84). - BGH, 05.09.1984 - 2 StR 527/84
Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere Urteile in der Urteilsbegründung
Auszug aus BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85
Nach der Aufhebung des Strafausspruches durch den Senat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR 298/81; BGH, Beschluß vom 5. September 1984 - 2 StR 527/84). - BGH, 05.06.1981 - 2 StR 298/81
Auszug aus BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85
Nach der Aufhebung des Strafausspruches durch den Senat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR 298/81; BGH, Beschluß vom 5. September 1984 - 2 StR 527/84). - BGH, 08.12.1981 - 5 StR 692/81
Urteilsgründe - Rechtskraft des Schuldspruches - Strafzumessung - Pflicht des …
Auszug aus BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85
Nach der Aufhebung des Strafausspruches durch den Senat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR 298/81; BGH, Beschluß vom 5. September 1984 - 2 StR 527/84).
- BGH, 29.10.1986 - 1 StR 578/85
Strafschärfende Berücksichtigung fehlender "Geldnot"
Demgemäß besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß die Zumessung der Strafe eingehende Befassung mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters voraussetzt, zumal bei Straftaten, die sich gegen Eigentum und Vermögen richten (BGH, Beschluß vom 22. Februar 1985 - 2 StR 51/85; Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 237/82). - OLG Köln, 30.06.2026 - 1 ORs 124/26
Strafzumessung, Doppelverwertungverbot, Urteilsfeststellung zur Person
aa) Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten sind aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.1981 - 4 StR 358/81 - juris; BGH, Beschl. v. 22.02.1985 - 2 StR 51/85 - juris; SenE v. 17.02.2023 - III-1 RVs 5/23 - SenE v. 31.01.2023 - III-1 RVs 9/23 -;SenE v. 27.3.1992 - Ss 337-338/92 -). - BGH, 03.06.1991 - 4 StR 220/91
Reichweite des Verbots der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen …
Sie sind durch den Beschluß des Senats vom 13. November 1990 - 4 StR 497/90 - aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden (BGH NStZ 1985, 309; bei Pfeiffer NStZ 1981, 296; Beschluß vom 30. September 1980 - 1 StR 421/80; vom 31. Juli 1980 - 4 StR 399/80; bei Holtz MDR 1978, 460;… Gollwitzer a.a.O. § 267 Rdn. 29;… Hürxthal a.a.O. § 267 Rdn. 4). - BGH, 01.03.1990 - 4 StR 47/90
Lückenhafte Würdigung von Zeugenaussagen
Das Fehlen näherer Feststellungen zum Werdegang und zur Persönlichkeit des Angeklagten, welches regelmäßig einen Mangel des Rechtsfolgenausspruchs zu begründen vermag (BGH NStZ 1985, 309 m.w.Nachw.), betrifft angesichts der hier vorliegenden schwierigen Beweislage auch den Schuldspruch. - BGH, 08.12.1988 - 1 StR 666/88
Verweis eines Tatrichters auf frühere Entscheidungen
Nach Aufhebung des ursprünglichen Strafausspruchs war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen; insoweit durfte er nicht auf die frühere Entscheidung verweisen (BGHSt 24, 274; BGH StV 1982, 105; BGH NStZ 1985, 309;… BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 5; vgl. auch BGH NStZ 1981, 299/300).
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