Rechtsprechung
| BGH, 09.04.2019 - 2 StR 518/18 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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§ 64 Satz 2 StGB
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begründung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 64 StGB
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begründung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung - IWW
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub; Ausreichende Begründung des Gerichts bzgl. der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinhe...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 64 S. 2
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub; Ausreichende Begründung des Gerichts bzgl. der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 27.07.2018 - 114 KLs 3/18
- BGH, 09.04.2019 - 2 StR 518/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 244
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.03.2017 - 3 StR 38/17
Unzureichende Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose beim Absehen von der …
Auszug aus BGH, 09.04.2019 - 2 StR 518/18
Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.;… vgl. Senat, aaO). - BGH, 02.11.2017 - 2 StR 387/17
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel)
Auszug aus BGH, 09.04.2019 - 2 StR 518/18
b) Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist alleine die Erklärung des Angeklagten, therapiemotiviert und überzeugt zu sein, dass ihn eine Entziehungsbehandlung in die Lage versetzen könne, seine Sucht und damit sein Leben in den Griff zu bekommen, nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2017 - 2 StR 387/17).
- BGH, 18.10.2023 - 1 StR 214/23
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Anwendbarkeit des neuen …
Bestehen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind diese abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen (…so bereits BGH, Beschlüsse vom 10. November 2022 - 2 StR 132/22 Rn. 8;… vom 4. Dezember 2019 - 1 StR 433/19 Rn. 9; vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18 Rn. 5 ff. …und vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15 Rn. 15; jew. mwN).Eine Therapiebereitschaft allein - mag diese auch ein wesentlicher prognosegünstiger Umstand sein - genügt für die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht, wenn zugleich prognoseungünstige Umstände von Gewicht festzustellen sind (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2022 - 2 StR 132/22 Rn. 8;… vom 4. Dezember 2019 - 1 StR 433/19 Rn. 9 und vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18 Rn. 5; jew. mwN (zu § 64 StGB aF)).
- LG Kassel, 08.03.2021 - 3640 Js 38463/18 Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist allein die Erklärung des Angeklagten, ihm sei klar geworden, dass er bei einer Therapie nicht dauerhaft substituiert werde und dass eine Therapie im Rahmen des § 64 StGB eine Chance für ihn sei, dauerhaft an seinem Leben etwas zu ändern, so dass er auf jeden Fall eine Therapiemaßnahme im Rahmen des § 64 StGB versuchen wolle (UA S. 101), nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 S. 2 StGB zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180).
Die danach erforderliche Abwägung kann nicht durch den bloßen Hinweis der Strafkammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ersetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180).'.
Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist allein das Fehlen weiterer ungünstiger Faktoren neben der Erklärung der Angeklagten, eine Therapiemaßnahme nach § 64 StGB versuchen zu wollen (UA S. 102), nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 S. 2 StGB zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180).
Die danach erforderliche Abwägung kann nicht durch den bloßen Hinweis der Strafkammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ersetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180).
- BGH, 03.06.2020 - 2 StR 428/19
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Risiko eines ausbleibenden …
Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist allein die Erklärung des Angeklagten, ihm sei klar geworden, dass er bei einer Therapie nicht dauerhaft substituiert werde und dass eine Therapie im Rahmen des § 64 StGB eine Chance für ihn sei, dauerhaft an seinem Leben etwas zu ändern, so dass er auf jeden Fall eine Therapiemaßnahme im Rahmen des § 64 StGB versuchen wolle (UA S. 101), nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180).Die danach erforderliche Abwägung kann nicht durch den bloßen Hinweis der Strafkammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ersetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180).'.
- BGH, 10.11.2022 - 2 StR 132/22
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Minderung des nach § 73c StGB …
Überdies vermag alleine eine Therapiebereitschaft - auch wenn dies ein wesentlicher, prognosegünstiger Umstand ist - die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht zu belegen, wenn zugleich prognoseungünstige Umstände von Gewicht festzustellen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18 Rn. 5; BGH…, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 1 StR 433/19 Rn. 9). - LG München I, 09.07.2021 - 12 KLs 271 Js 190002/18
Fehlgeschlagener Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen
Dabei bedarf es bei dem Vorliegen mehrerer ungünstiger Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, der eingehenden Darlegung unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von dem Gericht hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen, warum vorliegend eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gegeben ist (BGH Beschluss vom 09.04.2019 - 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180). - BGH, 01.03.2022 - 2 StR 28/22
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begründung der erforderlichen …
Erforderlich für die Begründung der erforderlichen Erfolgsaussicht ist eine konkrete Darlegung sämtlicher für und gegen sie sprechender Umstände unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18). - LG Düsseldorf, 16.07.2020 - 11 KLs 11/20 Außerordentlich ungünstige Umstände i. S. v. BGH, 2 StR 518/18 vom 09.04.2019 - Rn. 5 lassen sich daraus jedoch nicht folgern, zumal der Angeklagte im Anschluss an den Maßregelvollzug immerhin mehrere Jahre lang abstinent lebte und dies auch 2020 vor seiner erneuten Festnahme am 04.03.2020 tat.
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