Rechtsprechung
| BGH, 16.12.2009 - 2 StR 520/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 56 StGB
Rechtsfehlerhafte Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung allein unter Rekurs auf die Drogenabhängigkeit des Angeklagten (Sozialprognose; besondere Umstände) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Begründung des Fehlens einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit der unbehandelten Drogenabhängigkeit des Angeklagten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begründung des Fehlens einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) mit der unbehandelten Drogenabhängigkeit des Angeklagten
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Zur Bewährungsaussetzung bei unbehandelter Drogensucht
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 107
- StV 2010, 127
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (besondere Umstände: überspannte …
Auszug aus BGH, 16.12.2009 - 2 StR 520/09
Das pauschale Abstellen der Kammer auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Faktoren auch diejenigen gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (Senat StV 2009, 523, 524).
- BGH, 10.05.2016 - 4 StR 25/16
Strafaussetzung zur Bewährung (tatrichterlicher Beurteilungsspielraum: …
Es ist anerkannt, dass zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen auch solche gehören können, die schon für die Prognose nach Abs. 1 zu berücksichtigen waren (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009, 2 StR 520/09 m.w.N.) und die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung, ob ‚besondere Umstände' vorliegen, von Bedeutung ist (Senat, Beschluss vom 21. September 2006, 4 StR 323/06).
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