Rechtsprechung
| BGH, 25.11.1998 - 2 StR 546/98 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 2 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98
Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Auszug aus BGH, 25.11.1998 - 2 StR 546/98
Doch liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor: Die Pistole, mit der das Tatopfer bedroht worden ist, war möglicherweise ungeladen und stellte in diesem (zugunsten des Angeklagten anzunehmenden) Zustand keine "Waffe" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB neuer Fassung dar (BGH StV 1998, 485).Bei dem Seil und dem Aluminiumklebeband, mit denen die Täter das Opfer zu fesseln und zu "knebeln" versuchten, verhält es sich umgekehrt - sie sind zwar verwendet worden, waren aber in der konkreten Art ihrer Verwendung keine gefährlichen Werkzeuge (vgl. zu diesem Begriff BGH NJW 1998, 2915 f).
- BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges; …
Rn. 13 cc) Bei der Einordnung von Fesselungsmitteln hat der Bundesgerichtshof gleichfalls auf die Art der Verwendung abgestellt (BGH, Beschluß vom 4. September 1999 - 2 StR 390/98 = StV 1999, 91; "sie sind zwar verwendet worden, waren aber in der konkreten Art ihrer Verwendung keine gefährlichen Werkzeuge": Beschluß vom 25. November 1998 - 2 StR 546/98 - kurzzeitige Drosselung mit einem Gürtel: Beschluß vom 27. Juni 2001 - 3 StR 64/01 -, Hände mit Kabelbinder gefesselt: Beschluß vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98-).
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