Rechtsprechung
| BGH, 20.02.2014 - 2 StR 563/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 29 BtMG; § 25 StGB
Anforderungen an das täterschaftliche Handeltreiben (Feststellung der Eigennützigkeit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Betäubungsmittelhandel: Voraussetzungen des täterschaftlichen Handeltreibens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 25 StGB, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG
Betäubungsmittelhandel: Voraussetzungen des täterschaftlichen Handeltreibens - Wolters Kluwer
Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln bei lediglichem Unterstützen des Eigennutzes eines anderen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 4
Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln bei lediglichem Unterstützen des Eigennutzes eines anderen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 12.06.2013 - 7 KLs 540 Js 60030/12
- BGH, 20.02.2014 - 2 StR 563/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 213
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.03.2013 - 2 StR 16/13
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Auszug aus BGH, 20.02.2014 - 2 StR 563/13
Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn ein Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (BGH NStZ-RR 2013, 282).
- BGH, 10.03.2021 - 1 StR 517/20
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit)
Es genügt nicht, dass der Täter nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (…BGH, Beschlüsse vom 24. September 2014 - 2 StR 276/14 Rn. 3; vom 20. Februar 2014 - 2 StR 563/13 Rn. 4;… vom 12. März 2013 - 2 StR 16/13 Rn. 5 …und vom 19. Januar 2012 - 2 StR 590/11 Rn. 3).
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