Rechtsprechung
| BGH, 18.02.2014 - 2 StR 610/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 206a StPO
Verfahrenseinstellung (Tod) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verfahrenseinstellung nach Tod des Angeklagten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 206a
Verfahrenseinstellung nach Tod des Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97
Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren
Auszug aus BGH, 18.02.2014 - 2 StR 610/13
Das Verfahren war nach § 206a StPO einzustellen, nachdem der Angeklagte nach Einlegung der Revision und noch vor Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2013 verstorben ist (BGHSt 45, 108).
- BGH, 15.03.2016 - 2 StR 509/15
Einstellung wegen Todes des Angeklagten
Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 StR 610/13; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349).
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