Rechtsprechung
| BGH, 18.12.1985 - 2 StR 698/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Beihilfe - Vorliegen eines besonders schweren Falles der Beihilfe durch Verwirklichung eines Regelbeispielsbei der Haupttat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.02.1982 - 3 StR 19/82
Vorliegen von Regelbeispielen beim Gehilfen aufgrund der Verwirklichung dieser …
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - 2 StR 698/85
Denn es kommt bei der Beihilfe darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungshinweise bei Mösl, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84 - und vom 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85). - BGH, 05.07.1985 - 2 StR 161/85
Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe bei einer eine nicht geringe …
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - 2 StR 698/85
Denn es kommt bei der Beihilfe darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungshinweise bei Mösl, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84 - und vom 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85). - BGH, 03.08.1984 - 2 StR 345/84
Gesonderte Feststellung des Vorliegens von Beihilfe zu einem besonders schweren …
Auszug aus BGH, 18.12.1985 - 2 StR 698/85
Denn es kommt bei der Beihilfe darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungshinweise bei Mösl, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84 - und vom 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85).
- BGH, 17.03.1989 - 2 StR 712/88
Beihilfe ausschlaggebend als schwerer Fall für die Bewertung der Tat des Gehilfen …
Denn für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den demnach zugrundezulegenden Strafrahmen kommt es nicht in erster Linie auf die Haupttat an; entscheidend ist vielmehr, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung, BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1985 - 2 StR 698/85 - und 12. Oktober 1987 - 2 StR 499/87).
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