Rechtsprechung
| BGH, 07.01.1983 - 2 StR 778/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abänderung eines Urteils im Tatsächlichen und hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen nachdem es fristgemäß zu den Akten gebracht wurde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 275
Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69
Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die …
Auszug aus BGH, 07.01.1983 - 2 StR 778/82
Die bisherigen Urteilsgründe geben Anlaß zu den Hinweisen, daß ein Gesamtvorsatz nicht zugunsten des Täters unterstellt werden darf (BGHSt 23, 33, 35) und daß bei einer fortgesetzten Handlung in der Regel die Mindestzahl der Einzelakte mitzuteilen ist.
- BGH, 09.12.1983 - 2 StR 490/83
Auswirkungen der fehlenden Unterschrift der Berichterstatterin nach Abänderung …
Da demzufolge das Urteil in der Form, wie es innerhalb der Frist des § 275 StPO zu den Akten gelangte, von der Unterschrift der Berichterstatterin nicht gedeckt war, diese auch die sachlich-inhaltlichen Abweichungen von ihrem Entwurf nicht gebilligt hat, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben (BGHSt 27, 334 [BGH 10.01.1978 - 2 StR 654/77]: BGH, Beschluß vom 7. Januar 1983 - 2 StR 778/82).
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