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| BGH, 06.04.1951 - 2 StR 78/51 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- RG, 12.05.1941 - 5 D 741/40
Entgegen dem abweichenden Wortlaut muß auch im Falle des § 401 b RAbgO. auf …
Auszug aus BGH, 06.04.1951 - 2 StR 78/51
Infolgedessen muss auch bei gewerbsmässiger Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei auf eine Geldstrafe erkannt werden (wie RGSt 75, 188, 188).Diese Bestimmung kann, wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 75, 188 aus der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften zutreffend gefolgert hat, nur so verstanden werden, dass die in § 401 b Abs. 1 angedrohte Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten nicht die einzige Straffolge für den schweren Fall der Steuerhinterziehung, sondern nur die Verschärfung der Freiheitsstrafe des § 396 sein soll und dass deshalb neben der Gefängnisstrafe auch auf die in § 396 schon für die einfache Hinterziehung vorgesehene Geldstrafe auch im Falle gewerbsmässigen Handelns erkannt werden muss.
- BGH, 24.06.1952 - 1 StR 316/51
Verhältnis von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei ein und derselben …
Einen selbständigen Straftatbestand enthält § 401 b Abs. 2 nicht (RGSt 75, 188; BGH vom 6. April 1951 2 StR 78/51; BayObLG 1950/51, 369). - BGH, 27.01.1965 - 2 StR 460/63
Möglichkeit der Verwertung von Niederschriften über Vernehmungen von Angeklagten …
Die Vorschrift des § 401 b AbgO droht für die erschwerten Fälle des Schmuggels zwar nur ein erhöhtes Mindestmaß der Gefängnisstrafe an; neben dieser ist aber die in § 396 AbgO zwingend vorgesehene Geldstrafe auszusprechen (RGSt 75, 188; BGH Urteil vom 6. April 1951 - 2 StR 78/51). - BGH, 06.04.1954 - 5 StR 698/53
Rechtsmittel
Das ist richtig; denn auch in den Fällen des § 401 b RAbgO muß auf eine Geldstrafe erkannt werden, weil er keinen selbständigen Straftatbestand aufstellt, sondern nur die in § 396 RAbgO angedrohte Gefängnisstrafe verschärft (vgl RGSt 75, 188 und BGH 2 StR 78/51 vom 6.4.1951).
- BGH, 11.02.1954 - 4 StR 123/53
Rechtsmittel
Auf das Strafmaß hat die Berichtigung indessen ebenfalls keinen Einfluss, weil der Angeklagte in diesem Falle mit der Mindestfreiheitsstrafe des § 401 b AbgO belegt und die Geldstrafe offensichtlich nur mit Rücksicht auf § 396 Abs. 1 Satz 2 AbgO verhängt worden ist (vgl RGSt 75, 189 f; BGH 2 StR 78/51 vom 6. April 1951). - BGH, 24.08.1951 - 4 StR 407/51
Rechtsmittel
Da des Landgericht bei der Erörterung der Strafzumessung nur von einer Gefängnisstrafe gesprochen hat, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der gewerbsmässigen Steuer- und Zollhehlerei neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, da § 396 Abs. 1 Satz 2 RAO auch auf die gewerbsmässige Steuer- und Zollhehlerei Anwendung zu finden hat (§ 403 Abs. 2 Satz 1 in Verb mit § 401 b Abs. 1 RAO; RGSt 75, 188 ff; 2 StR 78/51 vom 6. April 1951), und dass ausserdem Verurteilung zum Wertersatz zu erfolgen hat (§ 403 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 in Verb mit § 401 Abs. 2 RAO). - BGH, 11.06.1953 - 4 StR 567/52
Rechtsmittel
Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, nach der die Bestimmungen des § 401 b RAbgO als Ersatz für die Vorschriften der §§ 146, 148 VZG geschaffen worden sind, die ausdrücklich nur Strafschärfungen der ordentlichen Strafe des Vergehens bestimmten (RGSt 75, 188; BGH 2 StR 78/51 vom 6.4.1951). - BGH, 03.10.1973 - 2 StR 277/73
Möglichkeit einer zusätzlichen Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe
Das hat der erkennende Senat schon mit Urteil vom 6. April 1951 - 2 StR 78/51 - (DRiZ 1951, 115), desgleichen der 4. Strafsenat mit Urteil vom 11. Juni 1953 (…4 StR 567/52, mitgeteilt GA 1953, 177) im Anschluß an RGSt 75, 188 entschieden. - BGH, 03.03.1955 - 3 StR 574/53
Rechtsmittel
Die Richtigkeit dieses Schlusses wird durch die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmungen bestätigt (vgl RGSt 75, 188, [189]; BGH 2 StR 78/51 vom 6. April 1951 = LM Nr. 1 zu § 396 RAbgO; BGHSt 3, 40). - BGH, 29.10.1953 - 4 StR 408/53
Rechtsmittel
Die Vorschrift des § 401 b Abs. 1 RAbgO, der die Strafen der Beschwerdeführer gemäss § 398 RAbgO entnommen worden sind, enthält keinen selbständigen Straftatbestand, sondern - entsprechend § 260 StGB - nur eine Verschärfung der Strafdrohung des § 396 RAbgO (vgl RGSt 75, 189; BGH 2 StR 78/51 v. 6. April 1951; Hartung, Steuerstrafrecht Anm III zu § 401 b) Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit hat somit einen persönlichen, strafschärfend wirkenden Umstand zum Inhalt, der gemäss § 50 Abs. 2 StGB nur dem Teilnehmer zur Last gelegt werden darf, bei dem er vorliegt (…Hartung a.a.O. Anm II 1 zu § 401 b).
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