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Rechtsprechung
   LG Koblenz, 22.11.2010 - 2 T 617/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,72878
LG Koblenz, 22.11.2010 - 2 T 617/10 (https://dejure.org/2010,72878)
LG Koblenz, Entscheidung vom 22.11.2010 - 2 T 617/10 (https://dejure.org/2010,72878)
LG Koblenz, Entscheidung vom 22. November 2010 - 2 T 617/10 (https://dejure.org/2010,72878)
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Wird zitiert von ...

  • LG Düsseldorf, 15.04.2011 - 25 T 155/11

    Sofortige Beschwerde gegen die Pfändung von Zahlungseingängen der ARGE auf einem …

    Dieser Hinweis steht zwar im Zusammenhang mit Ausführungen zu einer fehlenden Ausschöpfung des Freibetrages, entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (LG Essen Beschluss vom 16.08.2010 - 7 T 404/10 = Rechtspfleger 2010, 606 juris; LG Koblenz Beschluss vom 22.11.2010 - 2 T 617/10 juris), liegt es aber nicht nah, dass der Gesetzgeber insofern lediglich die Berücksichtigungsfähigkeit solcher Eingänge herausstellen wollte, die im Vormonat gerade nicht bereits der Pfändung unterfallen sind.

    Rn. 26 Die Befürchtung, dass eine solche Auslegung zu ganz erheblichen Umsetzungsproblemen und Haftungsrisiken für die kontoführenden Kreditinstitute führen könnte und für eine derartige Prüfungskompetenz und -verpflichtung der Kreditinstitute keinerlei Anhaltspunkte aus dem Gesetz folgen würde (LG Essen Beschluss vom 16.08.2010 - 7 T 404/10 = Rechtspfleger 2010, 606 juris; LG Koblenz Beschluss vom 22.11.2010 - 2 T 617/10) teilt die Kammer nicht.

    Rn. 29 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil angesichts divergierender Entscheidungen der Beschwerdegerichte dazu, ob in Fällen wie dem vorliegenden § 765a ZPO eingreift (wie hier verneinend LG Detmold Beschluss vom 09.09.2010 - 3 T 220/10; LG Münster, Beschluss vom 23.09.2010 - 5 T 577/10; anders LG Essen Beschluss vom 16.08.2010 - 7 T 404/10 = Rechtspfleger 2010, 606 juris; LG Oldenburg (Oldenburg) 18.11.2010 - 6 T 758/10 = ZVI 2011 juris, 31; LG Berlin Beschluss vom 30.09.2010 - Az.: 51 T 577/10 - Bl. 43 GA; LG Koblenz Beschluss vom 22.11.2010 - 2 T 617/10) die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

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