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| LAG Schleswig-Holstein, 18.11.2004 - 2 Ta 201/04 |
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LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. November 2004 - 2 Ta 201/04 (https://dejure.org/2004,40935)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2008 - L 5 B 1180/08
Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes; Keine Androhung …
Rn. 11 Soweit das Sozialgericht der Klägerin - ersatzweise - Ordnungshaft angedroht hat, war der Beschluss schon deshalb aufzuheben, weil § 141 Abs. 3 ZPO im Gegensatz zu § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO dieses nicht vorsieht, die Partei bzw. der Beteiligte also insoweit gegenüber einem nicht erschienenen Zeugen privilegiert ist (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. November 2004, 2 Ta 201/04, zitiert nach juris). - LG Schwerin, 31.03.2006 - 5 T 85/06 Soweit die wohl herrschende Auffassung § 141 ZPO nicht als Reaktionsmittel zur abstrakten Durchsetzung der gerichtlichen Autorität sieht, sondern ausschließlich als Mittel der Beschleunigung der Aufklärung des Sachverhalts, der Tatsachenfeststellungen und auch der zügigen Beendigung des Verfahrens (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.11.2004, Az.: 2 Ta 201/04 m.w.Nachw.), begegnet diese Auffassung durchgreifenden Bedenken.
Insofern ist die Partei gegenüber einem nicht erschienen Zeugen privilegiert (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.11.2004, Az.: 2 Ta 201/04; OLG Köln, FamRZ 1993, 338f.;… Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, § 141 Rn. 12 m.w.Nachw.).
- LAG Berlin, 10.07.2006 - 11 Ta 991/06
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens in …
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