Rechtsprechung
| LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 2 Ta 387/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 102 Abs 5 S 1 BetrVG, § 102 Abs 3 Nr 1 BetrVG, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 138 Abs 1 ZPO
Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigungsanspruch - keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung bei Widerspruch des Betriebsrates gegen Sozialauswahl - Darlegungslast - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 102 Abs 5 S 1 BetrVG, § 102 Abs 3 Nr 1 BetrVG, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 138 Abs 1 ZPO
(Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigungsanspruch - keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung bei Widerspruch des Betriebsrates gegen Sozialauswahl - Darlegungslast)
- IWW
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Weiterbeschäftigungsanspruch per einstweiliger Verfügung
- hensche.de
Einstweilige Verfügung, Weiterbeschäftigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 102 Abs. 5; ZPO § 935; ZPO § 940
Eilantrag auf Prozessbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrats gegen betriebsbedingte Kündigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Eilantrag auf Prozessbeschäftigung nach Widerspruch des Betriebsrats gegen betriebsbedingte Kündigung
Besprechungen u.ä.
- hensche.de (Entscheidungsbesprechung)
Ein gutes Widerspruchsschreiben des Betriebsrates ist Gold wert
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 15.01.2010 - 55 Ga 494/10
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 2 Ta 387/10
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- LAG Berlin, 16.09.2004 - 10 Sa 1763/04
Weiterbeschäftigungsanspruch, BR-Beschluss, Darlegungslast
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 2 Ta 387/10
Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Verfügungsgrund belegen sollen, nicht, weil durch die Nichtbeschäftigung zeitabschnittsweise ein endgültiger Rechtsverlust droht (Anschluss an LArbG Berlin vom 16.09.2004 - 10 Sa 1763/04).Rn. 25 Allerdings muss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in welchem der Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG geltend macht, dieser auch vortragen, dass und inwieweit ein ordnungsgemäß getroffener Betriebsratsbeschluss vorliegt (LAG Berlin vom 16.09.2004 - 10 Sa 1763/04 - LAGE Nr. 3 zu § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht).
Im Hinblick auf den drohenden (endgültigen) Rechtsverlust bei der Weiterbeschäftigung bedarf es einer gesonderten Glaubhaftmachung von Tatsachen zum Verfügungsgrund nicht (LAG Berlin vom 16.09.2004 - 10 Sa 1763/04 - LAGE Nr. 3 zu § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht).
- BAG, 09.07.2003 - 5 AZR 305/02
Weiterbeschäftigungsanspruch; Annahmeverzug
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 2 Ta 387/10
Rn. 23 Der Widerspruch des Betriebsrats bezieht sich demgemäß auf § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG und ist - substantiell - begründet worden (BAG vom 09.07.2003 - 5 AZR 305/02 - NZA 2003, 1191). - BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 54/99
Weiterbeschäftigung - Annahmeverzug
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 2 Ta 387/10
Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, das am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt, ist dabei als rechtzeitig anzusehen (BAG vom 11.05.2000 - 2 AZR 54/99 - NZA 2000, 1055). - BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00
Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 2 Ta 387/10
Rn. 32 Allerdings ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber nicht zu einer Beschäftigung verurteilt werden darf, die ihm tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist; der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt, wenn dem Arbeitgeber die tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung nicht möglich ist (BAG vom 27.02.2002 - 9 AZR 562/00 - NZA 2002, 1099 m. w. N.).
- ArbG Berlin, 25.01.2013 - 28 Ga 178/13
Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis per …
Es verbleibt allerdings dabei, dass ein derartiges gesteigertes Beschäftigungsinteresse neben der Anspruchsvereitelung im Zeitablauf nicht erforderlich ist (wie LAG Hamm 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 311; LAG Berlin 16.9.2004 - 10 Sa 1763/04 - LAGE § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 3; LAG Berlin-Brandenburg 27.1.2010 - 15 SaGa 2395/09- n.v.; LAG Berlin-Brandenburg 25.3.2010 - 2 Ta 387/10 - ArbR 2010, 349 ).Ließe sich die befasste Kammer nun von "Referenzen" leiten, so könnte sie es sich leicht machen und einfach mit aus ihrer Sicht völlig zutreffenden Entscheidungen (nicht nur) des Landesarbeitsgerichts Berlin 112 S. LAG Berlin 16.9.2004 - 10 Sa 1763/04 - LAGE § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 3 [2.2]: "Die erkennende Kammer geht mit der wohl überwiegenden Meinung davon aus, dass im Hinblick auf den drohenden (endgültigen) Rechtsverlust es einer gesonderten Glaubhaftung von Tatsachen zum Verfügungsgrund nicht bedarf"; LAG Berlin-Brandenburg 27.1.2010 - 15 SaGa 2395/09 - n.v. (Bestätigung von ArbG Berlin 18.9.2009 - oben, Fn. 105); LAG Berlin-Brandenburg 25.3.2010 - 2 Ta 387/10 - ArbR 2010, 349 (Kurzwiedergabe) = AA 2010, 168 (Kurzwiedergabe) (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.]: "Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Verfügungsgrund belegen sollen, nicht, weil durch die Nichtbeschäftigung zeitabschnittsweise ein endgültiger Rechtsverlust droht (...)"; ebenso statt vieler bereits LAG Hamm 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 311 = RzK II 3 Nr. 42 [3.]: "Die Dringlichkeit für eine Weiterbeschäftigungsverfügung folgt aus dem andernfalls eintretenden Rechtsverlust"; dass. 9.6.2006 - 19 Sa 881/06 - ArbuR 2006, 371 (Redaktioneller Leitsatz) (Volltext: "Juris") [II.1.]: "Die Dringlichkeit folgt aus dem anderenfalls eintretenden endgültigen Rechtsverlust (...).
S. LAG Berlin 16.9.2004 - 10 Sa 1763/04 - LAGE § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 3 [2.2]: "Die erkennende Kammer geht mit der wohl überwiegenden Meinung davon aus, dass im Hinblick auf den drohenden (endgültigen) Rechtsverlust es einer gesonderten Glaubhaftung von Tatsachen zum Verfügungsgrund nicht bedarf"; LAG Berlin-Brandenburg 27.1.2010 - 15 SaGa 2395/09 - n.v. (Bestätigung von ArbG Berlin 18.9.2009 - oben, Fn. 105); LAG Berlin-Brandenburg 25.3.2010 - 2 Ta 387/10 - ArbR 2010, 349 (Kurzwiedergabe) = AA 2010, 168 (Kurzwiedergabe) (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.]: "Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Verfügungsgrund belegen sollen, nicht, weil durch die Nichtbeschäftigung zeitabschnittsweise ein endgültiger Rechtsverlust droht (...)"; ebenso statt vieler bereits LAG Hamm 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 311 = RzK II 3 Nr. 42 [3.]: "Die Dringlichkeit für eine Weiterbeschäftigungsverfügung folgt aus dem andernfalls eintretenden Rechtsverlust"; dass. 9.6.2006 - 19 Sa 881/06 - ArbuR 2006, 371 (Redaktioneller Leitsatz) (Volltext: "Juris") [II.1.]: "Die Dringlichkeit folgt aus dem anderenfalls eintretenden endgültigen Rechtsverlust (...).
112) S. LAG Berlin 16.9.2004 - 10 Sa 1763/04 - LAGE § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht Nr. 3 [2.2]: "Die erkennende Kammer geht mit der wohl überwiegenden Meinung davon aus, dass im Hinblick auf den drohenden (endgültigen) Rechtsverlust es einer gesonderten Glaubhaftung von Tatsachen zum Verfügungsgrund nicht bedarf"; LAG Berlin-Brandenburg 27.1.2010 - 15 SaGa 2395/09 - n.v. (Bestätigung von ArbG Berlin 18.9.2009 - oben, Fn. 105); LAG Berlin-Brandenburg 25.3.2010 - 2 Ta 387/10 - ArbR 2010, 349 (Kurzwiedergabe) = AA 2010, 168 (Kurzwiedergabe) (Volltext: "Juris") [Leitsatz 1.]: "Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Verfügungsgrund belegen sollen, nicht, weil durch die Nichtbeschäftigung zeitabschnittsweise ein endgültiger Rechtsverlust droht (...)"; ebenso statt vieler bereits LAG Hamm 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 311 = RzK II 3 Nr. 42 [3.]: "Die Dringlichkeit für eine Weiterbeschäftigungsverfügung folgt aus dem andernfalls eintretenden Rechtsverlust"; dass. 9.6.2006 - 19 Sa 881/06 - ArbuR 2006, 371 (Redaktioneller Leitsatz) (Volltext: "Juris") [II.1.]: "Die Dringlichkeit folgt aus dem anderenfalls eintretenden endgültigen Rechtsverlust (...).
- LAG Hessen, 15.02.2013 - 14 SaGa 1700/12
Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch - Entbindungsantrag - …
Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag schon zurückzuweisen ist, weil der Kläger einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss nicht einmal behauptet (vgl. LAG Berlin 25.3.2010 - 2 Ta 387/10 - Juris). - LAG Hessen, 03.07.2012 - 15 SaGa 243/12
Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs
Bereits aus diesem Grund und auch nach den gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu BAG 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - NZA 2000, 1055 - 1057) steht eine Geltendmachung selbst am Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung nicht entgegen (siehe auch LAG Berlin-Brandenburg 25. März 2010 - 2 Ta 387/10 - zitiert nach juris, Rn 37). - LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2011 - 3 Ta 7/11
Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung während der Kündigungsfrist, kein …
bb) Zum Teil wird vertreten, dass bei einem Beschäftigungsanspruch der Verfügungsgrund bereits deshalb besteht, weil andernfalls der endgültige Rechtsverlust allein durch den Zeitablauf drohe (…vgl. zB LAG Hamburg 25. Mai 2010 - 1 SaGa 3/10 - Juris-Rn. 62;… LAG Hamm 6. November 2007 - 14 SaGa 39/07 - Juris-Rn. 52ff, jedenfalls dann, wenn unzweifelhaft ein Beschäftigungsanspruch besteht; zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG LAG Berlin-Brandenburg 25. März 2010 - 2 Ta 387/10 - Juris-Rn. 36;… LAG Berlin-Brandenburg 16. September 2004 - 10 Sa 1763/04 Juris-Rn. 27, LAGE Nr. 3 zu § 102 BetrVG 2001 Beschäftigungspflicht).
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