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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.09.1986 - 2 U 297/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2747
OLG Stuttgart, 22.09.1986 - 2 U 297/85 (https://dejure.org/1986,2747)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.09.1986 - 2 U 297/85 (https://dejure.org/1986,2747)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. September 1986 - 2 U 297/85 (https://dejure.org/1986,2747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 11 Nr. 15 lit. b
    Formularmäßige Bestätigung einer Individualvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesetzliche Beweislastverteilung bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Aushandeln von Klauseln im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG); Formularmäßige Bestätigung von Tatsachen; Beweislastverteilung bei Mängeln der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 143
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.1986 - 2 U 297/85
    Wenn Streit darüber besteht, ob die in den beanstandeten Klauseln des Zusatzformulars aufgeführten Vertragsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG sind, trifft nach dem Gesetz den Verwender des gedruckten Klauselwerks, hier also den Vermieter, die Beweislast dafür, dass diese Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind (BGH, NJW 1977, 624, 625; 1982, 1035).

    Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung müsste der Vermieter also beweisen, dass er vor dem Vertragsschluss ernsthaft zu Verhandlungen bereit war, dass er das dem Mieter zu erkennen gegeben hat, und dass sich der Mieter nach ausführlicher Erörterung auch der denkbaren Alternativen davon überzeugt hat, dass die fraglichen Bestimmungen sachgerecht sind (BGH, NJW 1977, 624; Palandt/Heinrichs, § 1 AGBG , Anm. 4 b m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 28.06.1985 - 2 U 264/84

    Bestimmung in den AGB über die formularmäßige Bestätigung eines Verbots von sog. …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.1986 - 2 U 297/85
    Der Senat hat in anderer Sache entschieden (Urteil vom 28.06.1985 - 2 U 264/84 -), dass es für die Anwendung des § 11 Nr. 15 AGBG nicht darauf ankommen kann, ob der formularmäßigen Bestätigung von Tatsachen die Bedeutung einer völligen Beweislastumkehr, eines prima-facie-Beweises oder eines Beweisanzeichens von geringerer Bedeutung zukommt.

    Mit dem Wortlaut des Gesetzes ist das durchaus in Einklang zu bringen, da dort nicht von Umkehr, sondern von der Änderung der Beweislast die Rede ist, und eine Erleichterung der Beweislast zwanglos als Änderung der Beweislast aufgefasst werden kann (Senatsurteil vom 28.06.1985 - 2 U 264/84 -).

  • BGH, 14.04.1976 - VIII ZR 288/74

    Beweislast bei Mietzinsklage nach Zerstörung der Mietsache

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.1986 - 2 U 297/85
    Zwar trifft nach dem Gesetz in der Regel den Mieter die Beweislast dafür, dass eine nach der Übergabe eingetretene Veränderung oder Verschlechterung von ihm nicht zu vertreten ist (BGHZ 66, 349; Palandt/Putzo, § 548, Anm. 1 c).
  • BGH, 29.01.1982 - V ZR 82/81

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckbestimmungserklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.09.1986 - 2 U 297/85
    Wenn Streit darüber besteht, ob die in den beanstandeten Klauseln des Zusatzformulars aufgeführten Vertragsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG sind, trifft nach dem Gesetz den Verwender des gedruckten Klauselwerks, hier also den Vermieter, die Beweislast dafür, dass diese Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind (BGH, NJW 1977, 624, 625; 1982, 1035).
  • OLG Stuttgart, 20.07.1990 - 2 U 45/90

    Wettbewerbswidrigkeit der Benutzung von Vertragsformularen mit einer …

    Unerheblich ist, ob es sich dabei um eine Umkehr oder nur eine faktische Verschiebung der Beweislast zum Nachteil des Kunden handelt, denn beides steht gleich (vgl. BGHZ 99, 379 [BGH 28.01.1987 - IVa ZR 173/85] ; OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 143 [OLG Stuttgart 22.09.1986 - 2 U 297/85] ).
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