Rechtsprechung
| SG Bremen, 04.12.2018 - S 2 U 53/16 |
Verfahrensgang
- SG Bremen, 04.12.2018 - S 2 U 53/16
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2019 - L 14 U 3/19
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Celle, 05.01.2018 - 2 U 94/17
Verjährung des Anspruchs auf Unterlassung mietvertragswidriger Nutzung von …
Rn. 33 Überdies verkennt die Beklagte (genauso wie im Rechtsstreit 2 U 53/16), dass bei einem schriftlichen Vertrag wegen § 154 Abs. 2 BGB die Regel gilt, dass alles dasjenige, was in Verhandlungen mündlich besprochen worden sein mag, so lange unverbindlich ist, bis der Vertrag formgerecht geschlossen worden ist. - OLG Celle, 07.07.2016 - 2 U 37/16
Erhebung der Umsatzsteuer bei Abschluss eines Mietvertrages über gewerblich …
Rn. 110 Zwar haben die Parteien diese Betriebskostenabrechnung im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegt; sie haben dies aber im Rechtsstreit 9 O 52/14 des Landgerichts Hannover (2 U 53/16 OLG Celle) und im Rechtsstreit 9 O 169/13 des Landgerichts Hannover (2 U 54/16 OLG Celle) getan, die beide ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 17. Juni 2014 vor dem Landgericht Hannover (Bl. 103 der Akten) Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung gewesen sind..Rn. 130 (d) Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 vom 20.12.2012 - vorgelegt im Rechtsstreit 9 O 52/14 vor dem Landgericht Hannover (2 U 53/16 vor dem Oberlandesgericht Celle) - bot auch keine Veranlassung, die Betriebskostenvorauszahlungen ab Januar 2013 wieder zu senken, weil sich daraus immerhin noch monatliche Betriebskosten in Höhe von 1.276,58 EUR netto (15.319,02 EUR / 12), also nur rund 10,-- EUR netto weniger, ergaben..
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