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| OLG Bremen, 06.04.1972 - 2 U 92/71 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1972, 1952
- DB 1972, 1384
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 28.11.1973 - I R 101/72
Stille Gesellschaft - Gründung - Minderjährige - Mitwirkung - Ergänzungspfleger - …
Obwohl nach § 1643 Abs. 1 BGB die Eltern zu Rechtsgeschäften für das Kind grundsätzlich in gleichem Umfang wie ein Vormund der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedürfen, d. h. unter anderem damit auch zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages, "der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird" (§ 1822 Nr. 3 BGB; Urteil des OLG Bremen vom 6. April 1972 2 U 92/71, NJW 1972, 1952, 1954), bedarf der Abschluß eines stillen Gesellschaftsvertrages bei einmaliger Kapitalbeteiligung und ohne Beteiligung am Verlust (§ 336 Abs. 2 HGB) der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht (vgl. BGH-Urteil vom 28. Januar 1957 III ZR 155/55, NJW 1957, 672; Knopp, Gründung stiller Gesellschaften bei Beteiligung Minderjähriger, NJW 1962, 2181 [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S]). - OLG Hamm, 30.05.1988 - 8 U 259/87 Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 38 S. 26 = DB 1962 S. 1501 und BGH DB 1972 S. 1384 = WM 1972 S. 1368) sowie der überwiegenden Meinung in der Literatur (…vgl. z.B. Palandt/Diederichsen, BGB, 46. Aufl., § 1822 Anm. 4b) bedarf die Änderung eines Gesellschaftsvertrags (vom BGH entschieden: Aufnahme eines Gesellschafters in die OHG) nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
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