Rechtsprechung
| FG Hessen, 23.11.2001 - 2 V 5039/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 42; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
Praxis; Beteiligung; Sozius; Anteilserwerb; abgestuft; Veräußerungsgewinn; Steuerbegünstigung; Missbrauch; Gestaltungsmöglichkeit; 2-Stufen-Modell - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten beim abgestuften Anteilserwerb - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten beim abgestuften Anteilserwerb
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten beim abgestuften Anteilserwerb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98
Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters
Auszug aus FG Hessen, 23.11.2001 - 2 V 5039/00
Der Große Senat hat in seiner Entscheidung vom 18.10.1999 ( GrS 2/98, BFHE 189, 465 ; BStBl II 2000, 123, dort insbesondere unter C V 2. m.w.N) diese Rechtsprechung lediglich im Hinblick auf die Rechtssicherheit toleriert.Dagegen hat er die Annahme eines begünstigten Veräußerungsgewinns für den Fall abgelehnt, dass ein Sozius gegen Entgelt in eine Einzelpraxis aufgenommen wird, weil dabei zum Veräußerungszeitpunkt noch kein veräußerungsfähiger Mitunternehmeranteil bestanden habe; für eine analoge Heranziehung der Vorschriften über betriebliche Veräußerungen sieht der Große Senat - auch im Hinblick auf die langjährige Rechtsprechung zur begünstigten Veräußerung eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil - demgegenüber keinen Raum (siehe GrS vom 18.10.1999 a.a.O.,dort unter V).
- BFH, 14.09.1994 - I R 12/94
1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des …
Auszug aus FG Hessen, 23.11.2001 - 2 V 5039/00
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) führt nicht nur die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, sondern auch die eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil nach jahrzehntelang einhelliger Meinung in Rechtsprechung, Literatur und Verwaltung zu einem begünstigten Veräußerungsgewinn, obwohl dabei nicht alle stille Reserven eines Mitunternehmeranteils aufgedeckt und übertragen werden (z.B.: BFH Urteil vom 14.9.1994 I R 12/94, BStBl II 1995, 404; vom 8.12.1994 IV R 82/92, BStBl II 1995, 599, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). - BFH, 08.12.1994 - IV R 82/92
Mitunternehmeranteil
Auszug aus FG Hessen, 23.11.2001 - 2 V 5039/00
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) führt nicht nur die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, sondern auch die eines Bruchteils an einem Mitunternehmeranteil nach jahrzehntelang einhelliger Meinung in Rechtsprechung, Literatur und Verwaltung zu einem begünstigten Veräußerungsgewinn, obwohl dabei nicht alle stille Reserven eines Mitunternehmeranteils aufgedeckt und übertragen werden (z.B.: BFH Urteil vom 14.9.1994 I R 12/94, BStBl II 1995, 404; vom 8.12.1994 IV R 82/92, BStBl II 1995, 599, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
- BFH, 16.09.2004 - IV R 11/03
Aufnahme eines Sozius in ein Einzelunternehmen nach dem Zwei-Stufen-Modell
In der Folgezeit haben das Hessische FG und das FG München Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten für den Fall angenommen, dass die Vertragschließenden --wie sich aus der Würdigung aller erkennbaren Umstände ergibt-- von Anfang an eine hälftige Beteiligung angestrebt (FG München, Urteil vom 8. Oktober 2003 10 K 3692/01, rkr., EFG 2004, 205) oder sogar dem Eintretenden eine unwiderrufliche Option zum zeitnahen Erwerb weiterer Anteile eingeräumt haben (Hessisches FG, Beschluss vom 23. November 2001 2 V 5039/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 378).Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn zwischen den beiden Verträgen ein Zeitraum von einem Jahr liegt, wenn --anders als im Fall, der dem Beschluss des Hessischen FG in DStRE 2002, 378 zugrunde lag--, dem Erwerber kein unwiderrufliches Optionsrecht eingeräumt wird und wenn dieser sich auch nicht seinerseits unwiderruflich verpflichtet, seinen Anteil zu erhöhen.
- FG Münster, 19.12.2002 - 1 K 1213/01
Begünstigung aus Gründen der Rechtssicherheit, Gestaltungsmißbrauch beim …
Ein Missbrauch liegt im Rahmen des Zwei-Stufen-Modells vor, wenn beide Erwerbsvorgänge wirtschaftlich als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind, das allein zur Steuervermeidung aufgesplittet worden ist (Hessisches FG, Beschluss vom 23. November 2001, 2 V 5039/00, SIS 02 54 04).Damit war die Möglichkeit des Kl., seine Beteiligung an einen Dritten zu übertragen, nach dem Sozietätsvertrag (Ziffer 8) zwar nicht, wie im Urteilsfall des Hessischen Finanzgerichts (Beschluss vom 23. November 2001, 2 V 5039/00, SIS 02 54 04) auf Grund unwiderruflichen Optionsrechts, jedoch ebenfalls erheblich eingeschränkt.
- BFH, 11.12.2008 - VIII B 226/07
Nichtzulassungsbeschwerde - missbräuchliche Aufnahme eines Partners nach dem sog. …
Wird einem Steuerpflichtigen angelastet, dass er allein aus steuerlichen Gründen in zwei Schritten verwirklicht hat, was ohne die steuerlichen Gründe in nur einem Schritt durchgeführt worden wäre, ist vorgegeben, dass die angemessene Gestaltung die Aufnahme in einem einheitlichen Vorgang gewesen wäre (vgl. Urteil des FG Münster vom 19. Dezember 2002 1 K 1213/01 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 547; Beschluss des Hessischen FG vom 23. November 2001 2 V 5039/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 378; Urteil des FG Hamburg vom 23. März 2006 II 295/04, EFG 2006, 1583).
- FG Münster, 19.12.2002 - 1K 1213/01 Rn. 53 Ein Missbrauch liegt im Rahmen des Zwei-Stufen-Modells vor, wenn beide Erwerbsvorgänge wirtschaftlich als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind, das allein zur Steuervermeidung aufgesplittet worden ist (Hessisches FG, Beschluss vom 23. November 2001, 2 V 5039/00, SIS 02 54 04).
Damit war die Möglichkeit des Kl., seine Beteiligung an einen Dritten zu übertragen, nach dem Sozietätsvertrag (Ziffer 8) zwar nicht, wie im Urteilsfall des Hessischen Finanzgerichts (Beschluss vom 23. November 2001, 2 V 5039/00, SIS 02 54 04) auf Grund unwiderruflichen Optionsrechts, jedoch ebenfalls erheblich eingeschränkt.
- FG Münster, 19.05.2011 - 11 K 2340/07
Tarifbegünstigung der Veräußerung im SBV bilanzierter WG einer …
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung anzunehmen sein kann, haben sich das Hessische Finanzgericht in seinem Beschluss vom 23.11.2001 2 V 5039/00 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE 2002 -, 378) und das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 08.10.2003 10 K 3692/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 205) geäußert. - FG Köln, 06.04.2006 - 6 K 5755/02
Aufnahme eines weiteren Arztes in eine Gemeinschaftspraxis in zwei Schritten als …
Zwar hat das Hessische FG im Beschluss vom 23.11.2001 2 V 5039/00 (DStRE 2002, 378) in einem vergleichbaren Fall anders entschieden, hierfür jedoch keinerlei Begründung angeführt. - FG Rheinland-Pfalz, 16.01.2007 - 2 K 1228/04
§ 42 AO bei Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit Ehepartner und …
Lediglich das Hessische Finanzgericht sei in einem Aussetzungsbeschluss vom 23. November 2001 (2 V 5039/00, DStR 2002, 378 ff. rkr.) zur Anwendung des § 42 AO i.V.m. dem Zweistufenmodell gekommen. - FG Hamburg, 23.03.2006 - II 295/04
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des sog. Zwei-Stufen-Modells
Liegt bei einer zweistufigen Aufnahme eines Partners in eine freiberufliche Einzelpraxis nach den vorstehenden Grundsätzen eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor, ist die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene Gestaltung die Aufnahme des Partners gleich im ersten Schritt (vgl. Urteil des FG Münster vom 19. Dezember 2002, 1 K 1213/01 F, EFG 2003, 547 ; Beschluss des Hessischen FG vom 23. November 2001, 2 V 5039/00, DStRE 2002, 378). - FG München, 08.10.2003 - 10 K 3692/01
Missbräuchliche Gestaltung durch das Zwei-Stufen-Modell
Die unangemessene rechtliche Gestaltung muss zur Steuervermeidung gewählt worden sein, wobei ein Indizienbeweis verwendet werden kann (vgl. Beschluss des Hessischen FG vom 23. November 2001, DStRE 2002, 378 für den Fall, dass gleichzeitig mit dem Erwerb von 5 % Gesellschaftsanteilen Optionsrechte für weitere Anteilskäufe gewährt werden).
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