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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,42011
OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03 (https://dejure.org/2003,42011)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03 (https://dejure.org/2003,42011)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. August 2003 - 2 VA (Not) 4/03 (https://dejure.org/2003,42011)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02

    Gerichtliche Überprüfung der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen; …

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., grundlegend BGHZ 124, 327 ff.; zuletzt etwa BGH Beschluss vom 31.03.2003, Az.: NotZ 39/02, Juris Nr.: KORE302212003).

    Rn. 26 Die Bejahung der besseren fachlichen Eignung der Mitbewerberin aufgrund der zu ihren Gunsten sprechenden Notenunterschiede der Staatsexamina rechtfertigt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einem finanziellen oder persönlichen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich zukommt (BGH NJW-RR 2002, 705; Nds. Rpfl. 1994, 330; zuletzt etwa BGH Beschluss vom 31.03.2003, Az.: NotZ 39/02, Juris Nr.: KORE302212003).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten …

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
    Der Bundesgerichtshof (BGH DNotZ 1994, 332 ff) etwa hat zu einer Punktedifferenz von 0, 69 Punkten ausgeführt, dass der dortige Antragsgegner, ohne seinen Beurteilungsspielraum nach § 6 Abs. 3 BNotO zu verlassen, eine solche Punktedifferenz als annähernd gleich bewerten konnte.

    Die Antragsgegnerin war zwar rechtlich nicht verpflichtet, neben dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO zwingend heranzuziehenden Ergebnis des zweiten Staatsexamens auch die im ersten Examen erlangten Benotungen zu beachten, andererseits ist ihr dies durch diese Vorschrift aber auch nicht verwehrt (BGH DNotZ 1994, 332).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen …

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., grundlegend BGHZ 124, 327 ff.; zuletzt etwa BGH Beschluss vom 31.03.2003, Az.: NotZ 39/02, Juris Nr.: KORE302212003).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten …

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
    Bei "Seiteneinsteigern" wie dem Antragsteller scheidet ein Amtssitzwechsel gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO aus (BGH DNotZ 2003, 228), denn eine Amtssitzverlegung im eigentlichen Sinne kann gemäß §§ 1, 10 BNotO nur innerhalb eines Landes in Betracht kommen.
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01

    Bedeutung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens für einen …

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
    Rn. 26 Die Bejahung der besseren fachlichen Eignung der Mitbewerberin aufgrund der zu ihren Gunsten sprechenden Notenunterschiede der Staatsexamina rechtfertigt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einem finanziellen oder persönlichen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich zukommt (BGH NJW-RR 2002, 705; Nds. Rpfl. 1994, 330; zuletzt etwa BGH Beschluss vom 31.03.2003, Az.: NotZ 39/02, Juris Nr.: KORE302212003).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
    Rn. 28 Bei der Frage der persönlichen Eignung handelt es sich zwar um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung die Gerichte voll nachzuprüfen haben, wobei sich diese Prüfung nicht darauf beschränkt, darüber zu wachen, ob von einem zutreffenden Begriff der Eignung ausgegangen wurde und sonst keine Rechtsfehler vorliegen; vielmehr hat diese Prüfung einmal die tatsächlichen Grundlagen zum Gegenstand, von denen ausgegangen wurde, zum anderen erfasst sie aber auch etwa die Überprüfung, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist und welches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt (BGHZ 134, 137).
  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 34/95

    Kostenentscheidung des Gerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung der …

    Auszug aus OLG Köln, 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03
    Ihm ist zwar zuzugeben, dass belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO und auch eine - wie hier gegenständliche - Ablehnung einer Notarbewerbung im Rahmen einer Auswahlentscheidung der Begründung bedürfen, um dem Betroffenen eine sachgerechte Verfolgung seiner Rechte und den mit der Nachprüfung befassten Gerichten die Beurteilung der Rechtmäßigkeit zu ermöglichen; in formelhaften, inhaltlich abstrakten und nichtssagenden Ausführungen darf sich die Begründung dabei nicht erschöpfen (BGH DNotZ 1997, 171).
  • BVerfG, 12.07.2005 - 1 BvR 972/04

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde eines Notarbewerbers gegen die …

    b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 2003 - 2 VA (Not) 4/03 -,.
  • BVerfG, 27.05.2004 - 1 BvQ 9/04

    Untersagung der Besetzung einer Notarstelle im Wege einstweiliger Anordnung

    b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 2003 - 2 VA (Not) 4/03 -,.
  • OLG Köln, 04.02.2004 - 2 VA (Not) 15/03

    Parallelentscheidung zu OLG Köln 2 VA (Not) 4/03 v. 19.08.2003

    Dieser Mangel wird jedoch durch das Schreiben vom 05.08.2003 geheilt, das die Ausführungen in der Besetzungsentscheidung, die die Abwägung zwischen dem Antragsteller und den beiden ihm vorgezogenen Mitbewerbern enthalten, vollständig wiedergibt (vgl. auch Senat Beschluss vom 19.08.2003 - 2 VA (Not) 4/03).

    Lediglich hinsichtlich bestimmter Anrechnungszeiten für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, die Bewerber unter den dort genannten Gesichtspunkten benachteiligen können, trifft § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO eine Regelung zur Einbeziehung der persönlichen Lebensumstände des einzelnen Bewerbers (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.03 - 2 VA (Not) 4/03 - ).

  • BVerfG, 20.04.2005 - 1 BvR 972/04

    Verlängerung einer einstweiligen Anordnung

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 -, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 2003 - 2 VA (Not) 4/03 -, c) den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 - 3830 Erkelenz - 4.6 - .
  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 972/04

    Verlängerung einer einstweiligen Anordnung für die Dauer von sechs Monaten

    b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 2003 - 2 VA (Not) 4/03 -,.
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 972/04
    vom 19. August 2003 - 2 VA (Not) 4/03 -,.
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