Rechtsprechung
| OLG Jena, 05.01.2022 - 2 W 135/19 |
Volltextveröffentlichung
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Abfindungsanspruch, Barabfindung, Spruchverfahren
Kurzfassungen/Presse
- drik.de (Tenor)
LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out beendet; Abfindung auf 17,87 EUR je Aktie erhöht
Verfahrensgang
- LG Mühlhausen, 31.01.2019 - HKO 2/12
- OLG Jena, 29.12.2021 - HKO 2/12
- OLG Jena, 05.01.2022 - 2 W 135/19
- OLG Jena, 08.02.2022 - 2 W 135/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14
Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für …
Auszug aus OLG Jena, 05.01.2022 - 2 W 135/19
Bei einem werbenden Unternehmen ist die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode zur Ermittlung des Unternehmenswerts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015, II ZB 23/14).Dabei ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode (vgl. BGH II ZB 23/14).
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Az.: II ZB 23/14 wird dann ausgeführt, die Frage der geeigneten Bewertungsmethode sei keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung und beurteile sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und Praxis.{RN:Randnummer}.
- BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10
Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des …
Auszug aus OLG Jena, 05.01.2022 - 2 W 135/19
Es ist schon aus diesem Grund nicht möglich, einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen (BVerfG NJW 2012, 3020).Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (BVerfG ZIP 2012, 1656; OLG München 31Wx 382/15).{RN:Randnummer}.
- BGH, 09.07.2019 - EnVR 52/18
Eigenkapitalzinssatz für Gas- und Elektrizitätsnetze
Auszug aus OLG Jena, 05.01.2022 - 2 W 135/19
Auch in der Entscheidung EnVR 52/18 hat der Bundesgerichtshof lediglich auf den Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur abgestellt und ausgeführt, die Bundesnetzagentur sei nicht verpflichtet gewesen, ihr anhand des Capital Asset Pricing Model und der historischen Datenreihen von Dimson, Marsh und Staunton ermitteltes Ergebnis einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.Auch in der Entscheidung EnVR 52/18 stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet war, andere Modelle zu Vergleichzwecken heranzuziehen.
- OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15
Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen …
Auszug aus OLG Jena, 05.01.2022 - 2 W 135/19
Das spricht für die Ausführungen des OLG Frankfurt in dem Beschluss vom 26.1.2017, Az.: 21 W 75/15, dass nicht ersichtlich ist, dass eine Nichtanwendung der Empfehlungen des FAUB zu richtigeren Ergebnissen führen würde und es weder dem Gericht noch der Gesellschaft obliegt, umfassende Studien zur Ermittlung der Marktrisikoprämie als einer letztlich ohnehin nicht zweifelsfrei ermittelbaren Größe in Auftrag zu geben und stattdessen der Empfehlung des FAUB gefolgt werden kann, dessen Empfehlungen in der Bewertungspraxis - unabhängig vom Bewertungsanlass - regelmäßig gefolgt wird. - BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht …
Auszug aus OLG Jena, 05.01.2022 - 2 W 135/19
Die Beschwerdesumme übersteigt 600 EUR, weil bei Berechnung der Beschwer die Aktien aller Beschwerdeführer zusammenzurechnen sind, wenn sich die Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung richten und das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen (BGH II ZB 15/17). - LG Mühlhausen, 31.01.2019 - HKO 2/12
LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG: Spruchverfahren wegen …
Auszug aus OLG Jena, 05.01.2022 - 2 W 135/19
Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 31. Januar 2019 - Az.: 1 HK O 2/12 wird abgeändert:.
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 - 20 W 27/20
Bewertung des Unternehmens im Spruchverfahren
Rn. 156 Ob die Beschwerden der Antragsteller 4 und 5, 23 sowie 30 bis 34, hinsichtlich derer sich keine fristgerecht eingegangenen Beschwerden in der erstinstanzlichen Akte befinden, zulässig sind, kann im Ergebnis dahinstehen (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 , juris Rn. 41 ; OLG Jena, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 2 W 135/19, juris Rn. 38), da sie jedenfalls unbegründet sind.Der historische Verlauf des Börsenkurses der zu bewertenden Aktie selbst kann allenfalls Grundlage für die Schätzung des Betafaktors sein, ebenso wie derjenige einer Peer Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 163; OLG Jena, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 2 W 135/19, juris Rn. 76; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 13. Januar 2023 - 21 W 150/21, juris Rn. 81; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 16. April 2024 - 12 W 27/23 , juris Rn. 110 ).
Vielmehr würde der Abzug fiktiver Steuern bei der Bestimmung des Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu einer doppelten Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern führen (…so im Ergebnis auch Jonas/Wieland-Blöse in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 17.92; ferner, jeweils ohne diese Frage zu diskutieren, OLG Stuttgart…, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rn. 230, wo das nicht betriebsnotwendige Vermögen in Grundstücken bestand, deren Wert nach dem Liquidationsverfahren bestimmt wurde; KG…, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 W 68/07, juris Rn. 55; ebenso wohl OLG Frankfurt…, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11, juris Rn. 71, 74, wo die Masse des nicht betriebsnotwendigen Vermögens in Grundstücken und freier Liquidität bestand;… dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, juris Rn. 164 lässt sich nicht entnehmen, wie der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bestimmt wurde; diese Frage ausdrücklich offen lassend OLG Stuttgart…, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06, juris Rn. 111; im Hinblick auf Liquidationserlöse bzw. freie Liquidität aA OLG Stuttgart…, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, juris Rn. 310; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 15. November 2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 197; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, juris Rn. 85;… OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Dezember 2016 - 26 W 25/12 [AktE], juris Rn. 93 ff.;… vom 6. Juli 2017 - 26 W 8/16 [AktE], juris Rn. 60 f.; OLG Jena, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 2 W 135/19, juris Rn. 8587).
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| OLG Jena, 08.02.2022 - 2 W 135/19 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- drik.de (Tenor)
LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out beendet; Abfindung auf 17,87 EUR je Aktie erhöht
- blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG: Bisherige Antragsgegnerin schon vor neun Jahren aufgelöst
Sonstiges
- blogspot.com (Terminmitteilung)
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG: Verhandlungstermin am 20. Januar 2021 pandemiebedingt aufgehoben
Verfahrensgang
- LG Mühlhausen, 31.01.2019 - HKO 2/12
- OLG Jena, 29.12.2021 - HKO 2/12
- OLG Jena, 05.01.2022 - 2 W 135/19
- OLG Jena, 08.02.2022 - 2 W 135/19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- LG Mühlhausen, 31.01.2019 - HKO 2/12
LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG: Spruchverfahren wegen …
Auszug aus OLG Jena, 08.02.2022 - 2 W 135/19
Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 (AZ: 1 HK O 2/12) hat das Landgericht Mühlhausen die angemessene Barabfindung mit EUR 15, 00 je Aktie festgesetzt.Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 31. Januar 2019 - AZ: 1 HK O 2/12 wird abgeändert: Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LHA Internationale Lebensmittelhandelsagentur Krause AG, Bad Langensalza (WKN: 649010) auf die LHA Holding A. und R. Krause Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Jüchen, gemäß § § 327f AktG i.V.m. §§ 1 Nr. 3, 2ff SpruchG wird auf EURO 17, 87 EURO festgesetzt.
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