Rechtsprechung
| OVG Saarland, 19.01.1990 - 2 W 28/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Besonderes Vollziehungsinteresse; Begründungserfordernis; Hundezucht im Wohngebiet; Nachbarwiderspruch
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 18.09.1989 - 2 F 39/89
- OVG Saarland, 19.01.1990 - 2 W 28/89
Wird zitiert von ... (7)
- OVG Saarland, 31.01.2024 - 2 A 177/22
Bauaufsichtsbehördliches Verbot der Haltung von mehr als drei Hunden in einem …
Diese Rechtsauffassung habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 - zum Ausdruck gebracht.Von dieser gefestigten obergerichtlichen Rechtsauffassung weiche das Verwaltungsgericht ab und setze sich zugleich in Widerspruch zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dem Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, wonach die noch gebietsverträgliche Höchstzahl von Hunden wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft bestimmt werde, so dass auch Größe, Temperament und Unterbringung der Tiere eine Rolle spielen könnten.Zudem weiche das Urteil von einer Entscheidung des maßgeblichen Oberverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil das erstinstanzliche Urteil in Widerspruch zu dem Beschluss des Senats vom 19.1.1990, Az.: 2 W 28/89 - wonach die noch gebietsverträgliche Höchstzahl von Hunden wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft bestimmt werde, so dass auch Größe, Temperament und Unterbringung der Tiere eine Rolle spielen könnten - ergangen sei.
Rn. 28 Hieraus folgt, dass eine Anlage zur Tierhaltung als Hauptnutzung in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zulassungsfähig und damit materiell baurechtswidrig wäre.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.4.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris, Rn. 16 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 31/10 -, juris, Rn. 9 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.9.2022 - 9 L 608/22 -, juris, Rn. 54 sowie zur materiell-rechtlichen Unzulässigkeit der Haltung von mehr als drei dem Welpenalter entwachsenen Tieren angesichts der rassetypischen Größe der gehaltenen Collies und Bobtails und ihres Auslaufs auf dem Grundstück: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9][vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.4.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris, Rn. 16 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 31/10 -, juris, Rn. 9 und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.9.2022 - 9 L 608/22 -, juris, Rn. 54 sowie zur materiell-rechtlichen Unzulässigkeit der Haltung von mehr als drei dem Welpenalter entwachsenen Tieren angesichts der rassetypischen Größe der gehaltenen Collies und Bobtails und ihres Auslaufs auf dem Grundstück: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9] Die Tierhaltung darf folglich lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier der Wohnnutzung - sein.
Rn. 29 Hierbei ist zu sehen, dass das Halten von Kleintieren - worunter auch Hunde fallen - zwar im Grundsatz Ausfluss des Begriffs "Wohnen" im Sinne einer Freizeitgestaltung ist, sodass die Haltung von Kleintieren in Räumen, die zugleich der Wohnnutzung dienen, regelmäßig von der Baugenehmigung zur Wohnnutzung gedeckt und damit formell legal ist.[vgl. Urteil des Senats vom 3.9.2020 - 2 A 17/20 -, juris, Rn. 23 sowie Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9, wonach das Halten einzelner Hunde eine verbreitet übliche Nebenerscheinung der Wohnnutzung darstellt sowie OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 -, juris, Rn. 37 (zur Haltung von Papageienvögeln) sowie hierauf verweisend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36][vgl. Urteil des Senats vom 3.9.2020 - 2 A 17/20 -, juris, Rn. 23 sowie Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9, wonach das Halten einzelner Hunde eine verbreitet übliche Nebenerscheinung der Wohnnutzung darstellt sowie OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 -, juris, Rn. 37 (zur Haltung von Papageienvögeln) sowie hierauf verweisend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36] Indes findet die legale Kleintierhaltung in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der "Wohnakzessorietät" überschritten wird.[vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 17][vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 17].
Insoweit ist maßgebend, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung des Hausgrundstücks handelt.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 2 und 9 sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris, Rn. 13][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 2 und 9 sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris, Rn. 13] Die betreffende Tierhaltung in den Wohnräumen darf weder gewerblich motiviert sein noch darf das Wohnen gegenüber der Tierhaltung in den Hintergrund treten, wenn etwa - aufgrund der Anzahl der gehaltenen Tiere und Tierarten - die Wohnräume überwiegend für diese Tierhaltung in Anspruch genommen werden.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36][vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36] Die Tierhaltung - hier die Hundehaltung - darf also das Maß einer sozialadäquaten Haustierhaltung im Sinne einer im dem Baugebiet üblichen und ungefährlichen Freizeitbeschäftigung als Annex zur Wohnnutzung nicht überschreiten.[vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 - juris, Rn. 35][vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.2.2016 - 10 A 985/14 - juris, Rn. 35] Hierbei ist das Störpotential typisierend zu bestimmen.[vgl. Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 BauNVO, Rn. 23][vgl. Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 14 BauNVO, Rn. 23] Ob eine Tierhaltung in Wohnräumen in diesem Sinne dem Wohnen nicht mehr zu- und untergeordnet ist, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.[vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36 (m.w.N.)][vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris, Rn. 36 (m.w.N.)].
Das bloße Aufziehen der Welpen bis zu ihrer Entwöhnung ist nach Sinn und Zweck von der gemeinten "Haltung" von maximal drei Hunden - und auch einer unzulässigen gewerblichen Hundezucht - zu unterscheiden.[vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris][vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris].
Rn. 39 2. Soweit die Kläger weiter geltend machen, das Urteil weiche von einer Entscheidung des maßgeblichen Oberverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), weil das erstinstanzliche Urteil in Widerspruch zu dem Beschluss des Senats vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 - ergangen sei, zeigen Sie hiermit ebenfalls keinen Zulassungsgrund auf.
Rn. 41 Der Senat hat in dem vorbezeichneten Beschluss vom 19.1.1990 - der eine befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung zum Gegenstand hatte - fallbezogen festgestellt, dass eine Hundezucht nebst Haltung von mehr als drei Hunden größerer Rassen auf einem Grundstück mit Einfamilienhaus in einem reinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig sei und einen objektivrechtlichen Verstoß gegen materielles Bauplanungsrecht darstelle.[vgl. Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9][vgl. Beschluss vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9] Soweit der Senat in diesem Zusammenhang zugleich ausgeführt hat, die noch gebietsverträgliche Höchstzahl von Hunden werde wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft bestimmt, sodass auch Größe, Temperament und Unterbringung der Tiere eine Rolle spielen könnten, ist hierunter eine typisierende Betrachtung zu verstehen.
- OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
Prüfungsumfang des Gerichts bei Begründung einer Nutzungsuntersagung aufgrund …
Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Colliesund Bobtails, OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst. - VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21
Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet
Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht in der jüngeren Rechtsprechung weitestgehend Einigkeit, dass in einem allgemeinen Wohngebiet in der Regel nur die Haltung von zwei Hunden in einer Nebenanlage außerhalb der Wohnräume zulässig ist (so etwa OVG Nds…, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 ME 233/08 - , Rn. 12, juris; VG Schwerin…, Beschluss vom 4. September 2020 a.a.O., Leitsatz; VG Hannover…, Beschluss vom 29. Oktober 2019 a.a.O., Rn. 25; VG München…, Beschluss vom 17. März 2005 - M 11 S 05.558 -, Rn. 16, juris; vgl. bereits SaarlOVG, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 W 28/89 -, Rn. 9, juris (Haltung von mehr als drei Hunden im reinen Wohngebiet nicht zulässig); VGH BW, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 3 S 3825/88 -, juris).
- OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20
Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung eines Anspruchs auf Erlass eines …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus. - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2002 - 7 B 1823/02
Hobbyhundezucht im Wohnhaus als Gewerbe?
Rn. 5 - vgl.: OVG Saarland, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 W 28/89 - JURIS-Dokumentation unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 1989 - 3 S 3825/88 - BauR 1989, 697 -. - VG Köln, 19.08.2002 - 2 L 1818/02 Rn. 15 vgl. OVG Saarland Beschluss vom 19.01.1990 -2 W 28/89- iuris (Mehr als 3 Hunde größerer Rassen zu Zuchtzwecken im reinen Wohngebiet ohne Zwinger wohl Nutzungsänderung, aber konkret ermessensfehlerhaftes Einschreiten der Behörde bei mehr als 14 Hunden); VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 19.01.1989 -3 S 3825/88 iuris -(nächtliche Unterbringung von 2 Schäferhunden in offenen Zwingern an der Nachbargrenze in faktischem allgemeinen Wohngebiet unzulässig); OVG Lüneburg, Urteil vom 30.09.1992 - 6L 129/90- (Hobbyzucht mit 6 Rauhhaardackel mit Hundezwinger wegen nächtlicher Geräuschimmision) BRS 54 Nr. 45; OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.07.1992 -6 M 3244/92- (13 Deutsche Doggen mit 20 Welpen) BRS 54 Nr. 46.
- LG Saarbrücken, 21.08.2025 - 13 S 62/25 Als verbreitet übliche Nebenerscheinung der Wohnnutzung erweist sich in diesem Sinne das Halten einzelner Hunde, während das Betreiben einer Hundezucht den Rahmen des im reinen Wohngebiet Zulässigen sprengt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 W 28/89 -, juris, Rn. 9 …sowie Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 14).
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