Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 25.04.2003 - I-2 W 9/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rücknahme eines Kostenfestsetzungsantrages und Abhilfe der sofortigen Beschwerde; Kosten für eine Übersetzungstätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89
Zivilprozeß - Kosten für Dolmetscher - Erstattungsfähigkeit - Verhältnismäßigkeit
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2003 - 2 W 9/03
Das folgt nicht zuletzt aus Art. 103 Abs. 1 GG, der dem an einem Rechtsstreit Beteiligten ein Recht darauf gibt, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, also auch grundsätzlich zu jeder dem Gericht unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung (BVerfG, NJW 1990, 3072). - BPatG, 11.06.1992 - 2 ZA (pat) 18/91
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2003 - 2 W 9/03
Das sind bei einer der deutschen Sprache nicht kundigen ausländischen Prozesspartei wie der in Frankreich ansässigen Klägerin grundsätzlich die Kosten für die Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke (das sind insbesondere umfangreiche und solche Schriftstücke, auf deren genauen Wortlaut es ankommen kann), der vorzulegenden Urkunden, gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen (BPatG, GRUR 1992, 689, 690 - Übersetzungskosten;… Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn, 13, Stichwort "Übersetzungskosten";… Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91, Rdn. 55 m.w.N.). - OLG Frankfurt, 01.08.1980 - 20 W 363/80
Unzuständiges Gericht; Kostenfestsetzungsverfahren; Erstattungsfähigkeit von …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2003 - 2 W 9/03
Generell sind die Kosten für die Übersetzung einer fremdsprachigen Urkunde erstattungsfähig, wenn die Partei sie bei sorgsamer, vernünftiger Überlegung im Zeitpunkt der Anfertigung der Übersetzung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich halten durfte (OLG Frankfurt/M., MDR 1981, 58, 59).
- OLG Düsseldorf, 23.07.2012 - 2 W 20/12
"Sicherheitsabschlag"; Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im …
Der Senat hat damit an seine vorausgegangene Rechtsprechung angeknüpft, die ihren Niederschlag auch in dem von den Parteien diskutierten Beschluss vom 25.04.2003 (2 W 9/03) gefunden hat und in der es heißt:.Exakt in diesem Sinne hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 25.04.2003 - 2 W 9/03) - an der sich durch die Entscheidung "Übersetzung eigener Schriftsätze" erkennbar nichts geändert hat - darauf hingewiesen, dass es jeder Partei obliegt, die Kosten für Übersetzungen möglichst niedrig zu halten, weswegen sie sich, wenn die schriftliche Übersetzung für das prozessuale Vorgehen der Partei ohne besondere Bedeutung ist und die damit verbundenen Kosten außer Verhältnis zur Höhe der Klageforderung stehen, unter Umständen damit begnügen muss, dass das betreffende Schriftstück von ihrem Anwalt lediglich dem Inhalt nach erläutert wird.
Rn. 10 In seinem Beschluss vom 25.04.2003 (2 W 9/03) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass Kosten für die Übersetzung der instanzbeendenden Gerichtsentscheidung nicht ersetzt verlangt werden können, wenn sich kein Rechtsmittelverfahren anschließt, und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sich der Zweck der Rechtsverfolgung oder -verteidigung darin erschöpft, den Inhalt der instanzbeendenden gerichtlichen Entscheidung zu beeinflussen und dieser Zweck nicht mehr erreicht werden kann, wenn die fragliche Entscheidung getroffen ist.
Dieser Betrag ist derart minimal, dass keine Rede davon sein kann, dass die Übersetzungskosten außer Verhältnis zur Höhe der Klageforderung stehen (vgl. Beschluss vom 25.04.2003 - 2 W 9/03); vielmehr verhält es sich vorliegend gerade umgekehrt.
- OLG Düsseldorf, 13.09.2013 - 2 W 30/13
Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im Patentverletzungsverfahren
Der Senat hat demgemäß speziell in Bezug auf Übersetzungskosten bereits darauf hingewiesen, dass es jeder Partei obliegt, die Kosten für Übersetzungen möglichst niedrig zu halten (vgl. Beschluss vom 25.04.1993 - 2 W 9/03 und Beschluss vom 23.07.2012 - I-2 W 20/12).
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