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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.08.1975 - II WD 24.75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,913
BVerwG, 11.08.1975 - II WD 24.75 (https://dejure.org/1975,913)
BVerwG, Entscheidung vom 11.08.1975 - II WD 24.75 (https://dejure.org/1975,913)
BVerwG, Entscheidung vom 11. August 1975 - II WD 24.75 (https://dejure.org/1975,913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vornahme eines Berufsvergehens durch einen Soldaten - Angehöriger der Bundesmarine als der vom Verfahren betroffene Soldat - Ordnungsgemäße Mitwirkung von Richtern (Angehörige des Heeres) - Fehlerhafte Besetzung der Kammer - Verstoß gegen das Verfassungsgebot des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heranziehung ehrenamtlicher Richter - Truppendienstkammer - Teilstreitkraft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; WDO § 69

Papierfundstellen

  • BVerwGE 53, 64
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1975 - 2 WD 24.75
    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 69 Abs. 3 und 4 WDO, der bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten der Vorrang zu geben ist (BVerfGE 2, 266, 267 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]; 19, 1, 5) [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61]ergibt daher, daß nach dem nunmehr geltenden Recht die Kammer mit ehrenamtlichen Richtern der Teilstreitkraft des betroffenen Soldaten besetzt werden muß , wenn und soweit solche ehrenamtlichen Richter, die den übrigen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 und 3 WDO genügen, bei der eigenen oder einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind.
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1975 - 2 WD 24.75
    Eine solche Auslegung wäre mit dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht zu vereinbaren, mit dem eine Beeinflussung des Ergebnisses durch eine Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc ausgeschlossen werden soll (BVerfGE 17, 294, 299).
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerwG, 11.08.1975 - 2 WD 24.75
    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 69 Abs. 3 und 4 WDO, der bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten der Vorrang zu geben ist (BVerfGE 2, 266, 267 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]; 19, 1, 5) [BVerfG 28.04.1965 - 1 BvR 346/61]ergibt daher, daß nach dem nunmehr geltenden Recht die Kammer mit ehrenamtlichen Richtern der Teilstreitkraft des betroffenen Soldaten besetzt werden muß , wenn und soweit solche ehrenamtlichen Richter, die den übrigen Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 und 3 WDO genügen, bei der eigenen oder einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind.
  • BVerwG, 11.11.2010 - 1 WNB 6.10

    Nichtzulassungsbeschwerde; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; …

    Rn. 6 a) In der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Regelungen des § 75 Abs. 2 und 3 WDO (bzw. deren Vorgängerbestimmungen) über die Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern einen schweren Verfahrensmangel darstellt, der regelmäßig von Amts wegen die Aufhebung der Entscheidung gebietet (vgl. Beschlüsse vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 - , vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 = NZWehrr 1992, 36 …und vom 11. Mai 2006 a.a.O. Rn. 13; ebenso für die Besetzung der Kammern für Disziplinarsachen mit Beamtenbeisitzern VGH München, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 16 D 94.18 31 - BayVBl. 1995, 183).
  • BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05

    Gesetzlicher Richter; Kameradenbeisitzer; früherer Soldat; Besetzung des …

    Ein willkürlicher Zugriff auf die Richterbank, d.h. eine Zuständigkeitsbestimmung von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung des Richters/der Richterin (vgl. u.a. BVerfG…, Beschluss vom 10. Juli 1990 a.a.O.), muss so weit wie möglich ausgeschlossen sein (stRspr, BVerfG…, Beschluss vom 8. April 1997 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 - BVerwGE 53, 64 und Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - BVerwGE 76, 63).
  • BVerwG, 24.09.1991 - 2 WD 17.91

    Wehrecht - Berufungsverfahren - Besetzungsregel

    Die Erwägungen, die der Senat in den Urteilen vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 - (BVerwGE 53, 64) und vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - (BVerwGE 76, 63) zu § 69 Abs. 3 Satz 1 WDO dargestellt hat, laut dem die ehrenamtlichen Richter der Teilstreitkraft des Soldaten angehören "sollen", gelten hier in gleicher Weise.
  • BVerwG, 22.08.1984 - 1 D 21.83

    Unterlassung der Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten vor …

    Deshalb bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob es sich trotz der Formulierung als Sollvorschrift um zwingendes Recht handelt (so 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts zu der Bestimmung des § 69 Abs. 3 Satz 1 WDO - 2 WD 19.82 vom 9. Februar 1983 und 2 WD 24.75 vom 11. August 1975).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 1 WB 59.92

    Ablehnung ehrenamtlicher Richter - Befangenheit - Gerichtliches Antragsverfahren

    Diese Besetzungsregel ist zwingendes Recht und steht trotz der Formulierung des § 69 Abs. 3 Satz 1 WDO - "sollen" - hinsichtlich der Zugehörigkeit zu der Teilstreitkraft des Antragstellers weder zur Disposition des Gerichts noch zur Disposition der Verfahrensbeteiligten (BVerwGE 53, 64; 76, 63).
  • BVerwG, 19.02.1987 - 2 WD 9.87

    Anforderungen hinsichtlich der richtigen Besetzung eines Truppendienstgerichts - …

    Er hat aber grundsätzlich in allen bisherigen Fällen falscher Gerichtsbesetzung das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen (vgl. BDH Beschluß vom 9. Juni 1967 - 2 WD 25/67 - BVerwG Beschlüsse vom 16. Oktober 1968 - 2 WD 59/57 -, vom 12. August 1970 - 2 WD 54/70 - und vom 11. August 1975 - 2 WD 24/75); es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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