Rechtsprechung
| BVerwG, 28.04.2010 - 2 WNB 4.10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Ordnungsgemäße Beschwerde über die Berechtigung zur Ausübung einer Disziplinarbefugnis bei Bezeichnung "Kompaniechef i.V." im Kopf des Formulars für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WBO § 22b Abs. 2 S. 2; WDO § 27 Abs. 2 S. 3
Ordnungsgemäße Beschwerde über die Berechtigung zur Ausübung einer Disziplinarbefugnis bei Bezeichnung "Kompaniechef i.V." im Kopf des Formulars für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- TDG Süd - TDG S 6 BLc 11/09
- BVerwG, 28.04.2010 - 2 WNB 4.10
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 2 WNB 4.10
In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (…vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14). - BVerwG, 10.12.2003 - 8 B 154.03
Nichtzulassung der Revision; Grundsätze einer ordnungsgemäßen richterlichen …
Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 2 WNB 4.10
Rn. 5 2. Die ordnungsgemäße Darlegung der von der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 2 WNB 4.09 - und vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 ). - BVerwG, 24.01.2008 - 6 BN 2.07
Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Rechtsanwendung als …
Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 2 WNB 4.10
In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 22b Abs. 2 Satz 2 WBO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN 2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).
- BVerwG, 01.07.2009 - 1 WNB 1.09
Rechtsbeschwerde; Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung.
Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 2 WNB 4.10
Rn. 2 1. Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - NZWehrr 2009, 258und vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -). - BVerwG, 28.10.2009 - 2 WNB 4.09
Prozessordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensverstoßes in der Aufklärungsrüge …
Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 2 WNB 4.10
Rn. 5 2. Die ordnungsgemäße Darlegung der von der Beschwerde erhobenen Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 2 WNB 4.09 - und vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 ). - BVerwG, 15.07.2009 - 2 WNB 1.09
Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 2 WNB 4.10
Rn. 2 1. Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gefordert werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - NZWehrr 2009, 258und vom 15. Juli 2009 - BVerwG 2 WNB 1.09 -).
- VG Minden, 27.09.2011 - 10 K 2860/10
Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung einer überzahlten …
Rn. 13 Mit Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 2 WNB 4.10 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2009 zurück.In der hier einschlägigen Wehrdisziplinarordnung (WDO) ist zwar unter § 54 Abs. 4 bestimmt, dass bei einer nachträglichen Herabsetzung der Disziplinarbuße der Unterschiedsbetrag zu erstatten ist, was im Falle des Klägers nach der Beschlussfassung durch das Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2010 - BVerwG 2 WNB 4.10 - auf seine Veranlassung hin im Oktober 2010 auch geschah.
Auf das von ihm betriebene Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht - BVerwG 2 WNB 4.10 - sowie auf das Verfahren beim Truppendienstgericht Süd - S 6 GL 02/10 -, in dem er die Auskehrung des Geldbetrages von 1.300 EUR geltend machte, kann er sich in diesem Zusammenhang nicht berufen.
- BVerwG, 05.05.2010 - 2 WNB 5.10 Die prozessordnungsgemäße Darlegung einer Aufklärungsrüge setzt die Angabe voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Truppendienstgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 2 WNB 4.09 -, vom 28. April 2010 - BVerwG 2 WNB 4.10 - und - vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 ).
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