Rechtsprechung
| OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 462a Abs. 1 S. 1, 2 StPO; GVGEG § 23; StPO § 456a Abs. 2 S. 3; StPO § 457 Abs. 2; StPO § 458 Abs. 2; StPO § 462; StPO § 462a Abs. 1
Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls im Justizverwaltungsstreitverfahren; Anwendbarkeit der §§ 23 ff EGGVGV zur Überprüfung eines bei Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendbarkeit der §§ 23 ff EGGVGV zur Überprüfung eines bei Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rechtsschutz gegen den bei der Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls im Justizverwaltungsstreitverfahren; Anwendbarkeit der §§ 23 ff EGGVGV zur Überprüfung eines bei Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls
Verfahrensgang
- LG Verden, 07.07.2014 - 1 Qs 97/14
- OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05
Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des …
Auszug aus OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).Rn. 8 Nach anderer Auffassung, der der Senat zuneigt, ist auch bei gleichzeitigen Einwendungen gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung und gegen den nach § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehl für die letztere Entscheidung allein der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris).
- OLG Karlsruhe, 29.11.2011 - 2 VAs 21/11
Strafvollstreckung: Rechtsweg bei Ablehnung eines Antrags auf zeitweise …
Auszug aus OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).Rn. 8 Nach anderer Auffassung, der der Senat zuneigt, ist auch bei gleichzeitigen Einwendungen gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung und gegen den nach § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehl für die letztere Entscheidung allein der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris).
- OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
Strafvollstreckung: Auslegung des Antrags eines abgeschobenen Verurteilten in …
Auszug aus OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).Rn. 6 Im Ergebnis kann dafür letztlich dahinstehen, ob der (von der Kammer vertretenen) Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach das gemäß § 458 Abs. 2 StPO für gerichtliche Entscheidungen über Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde zuständige Gericht jedenfalls dann auch zur Entscheidung über einen nach Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl berufen ist, wenn der Verurteilte damit auch die Ablehnung einer Aussetzung der Vollstreckung angreifen will (so OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114 f.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl., § 456a Rn. 9 a. E.).
- KG, 04.06.2009 - 1 VAs 22/09
Rechtsweg für die Überprüfung eines Justizverwaltungsaktes: Ablehnung der …
Auszug aus OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).Rn. 8 Nach anderer Auffassung, der der Senat zuneigt, ist auch bei gleichzeitigen Einwendungen gegen eine Nachholung der Strafvollstreckung und gegen den nach § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehl für die letztere Entscheidung allein der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris).
- BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99
Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO; …
Auszug aus OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14
Dies gilt auch dann, wenn von der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO abgesehen wurde (vgl. dazu BGH, NStZ 2000, 111).
- BayObLG, 23.07.2025 - 203 VAs 86/25
Zuständigkeit bei Einwendungen gegen die Nachholung der Vollstreckung
Demgemäß ist nach zu folgender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ein Begehren auf Überprüfung oder Aussetzung eines auf der Grundlage von § 456a Abs. 2 S. 3 StPO erlassenen Vollstreckungshaftbefehls nach § 300 StPO dahingehend auszulegen, dass der Verurteilte Einwendungen gegen die im Ermessen der Vollstreckungsbehörde liegende Anordnung der Vollstreckung gemäß § 458 Abs. 2 StPO erhebt, sofern der Antragsteller - wie hier - erstrebt, im Anschluss an eine Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO ohne das Risiko einer Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wieder in die Bundesrepublik einreisen zu dürfen (…Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 456a Rn. 9;… Appl in KK-StPO, 9. Aufl., § 456a Rn. 5;… im Erg, auch Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 456a StPO Rn. 25; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. November 2010 - 4 Ws 213/10 -, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 1 VAs 18/14 -, juris; offengelassen OLG Celle, Beschluss vom 18. August 2014 - 2 Ws 130/14 -, juris; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 2 VAs 21/11-, juris).
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