Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17 - 7 OBL 43/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hamburg
§ 112 Abs 1 S 2 StPO, § 120 Abs 1 S 1 StPO
Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Unterbrechung der Hauptverhandlung aus Urlaubsgründen - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 112 ; StPO § 120
Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- zeit.de (Pressebericht, 23.10.2017)
Totschlag-Prozess: Voll Panne
- archive.is (Pressebericht, 12.10.2017)
Totschläger frei: Opposition greift Steffen an
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 13.05.2016 - 162 Gs 507/16
- LG Hamburg, 13.06.2017 - 602 Ks 9/16
- OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17 - 7 OBL 43/17
Papierfundstellen
- StV 2018, 167 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14
Stattgebender Kammerbeschluss: Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann …
Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).
Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).
Rn. 15 Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).
Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (…BVerfG aaO.; BVerfG StV 2015, 39 ff.).
- BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; …
Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
Rn. 16 Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (BVerfG StV 2013, 640 ff.).Gleichwohl kann das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch dadurch verletzt werden, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, den Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wird (BVerfG StV 2013, 640 ff.).
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bei der Bestimmung der durchschnittlichen Hauptverhandlungsdichte zum Teil Urlaubszeiten unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfG StV 2013, 640 ff.; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 22. Mai 2014, Az.: 1 Ws 153-154/14 (juris)).
- BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16
Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; …
Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris); BVerfG StV 2015, 39 ff.).
Rn. 18 Kommt es zu Verfahrensverzögerungen, kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts nicht Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein (BVerfG Beschl. v. 13. Oktober 2016, Az.: 2 BvR 1275/16 (juris)).
- BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06
Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache); …
Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)). - BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über …
Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)). - BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09
Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und …
Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da bereits einmal aufgrund einer gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375 ff.). - KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem …
Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
Insbesondere wird in aller Regel auch eine rein rechnerische Erfassung der durchgeführten Hauptverhandlungszeiten für die Beurteilung vermeidbarer Verfahrensverzögerungen nicht maßgeblich sein, da der tatsächliche Verlauf der Hauptverhandlung häufig durch zahlreiche dem gerichtlichen Einfluss entzogene Faktoren mitbestimmt werden kann (vgl. KG Beschl. v. 7. März 2014, Az.: 4 Ws 21/14 (juris)). - OLG Nürnberg, 22.05.2014 - 1 Ws 153/14
Untersuchungshaft: Beschleunigungsgrundsatz in lang dauernden Großverfahren
Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bei der Bestimmung der durchschnittlichen Hauptverhandlungsdichte zum Teil Urlaubszeiten unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerfG StV 2013, 640 ff.; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 22. Mai 2014, Az.: 1 Ws 153-154/14 (juris)). - OLG Hamburg, 07.05.2015 - 2 Ws 108/15
Auszug aus OLG Hamburg, 06.10.2017 - 2 Ws 161/17
Zu den Anforderungen an die Erstellung des Hauptverhandlungsprotokolls unter den Bedingungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Protokollerstellung parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen muss (BVerfG StV 2006, 81 ff.) und es in Haftsachen "keineswegs angängig" sei, dass die Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme, als für die Absetzung des Urteils benötigt werde (BVerfG NJW 2006, 1336; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 (Az.: 2 Ws 108/15)).
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Rechtsprechung
| KG, 12.01.2018 - 2 Ws 161/17 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Strafvollzug in Berlin: Ablösung eines Strafgefangenen von einer Beschäftigung wegen erheblicher Fehlzeiten
- rechtsportal.de
Ablösung eines Strafgefangenen von einer Ausbildung wegen erheblicher Fehlzeiten
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ablösung eines Strafgefangenen von einer Ausbildung wegen erheblicher Fehlzeiten
Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.08.2017 - 598 StVK 174/17
- KG, 12.01.2018 - 2 Ws 161/17 Voll
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 03.05.1993 - 5 StR 180/93
Mangelnder Beweisantrag aufgrund fehlender Beweisbehauptung - Zulässigkeit und …
Auszug aus KG, 12.01.2018 - 2 Ws 161/17
Rn. 8 Die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungsrüge setzt die Benennung eines bestimmten Beweismittels und Beweisergebnisses voraus; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 45, 46; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 6 mwN) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 244 Rn. 81 mwN; KG, Beschluss vom 20. November 2012 - (4) 121 Ss 245/12 (294/12) -, juris). - KG, 12.06.2017 - 2 Ws 46/17
Ausstattung des Haftraumes eines Strafgefangenen: Lampe
Auszug aus KG, 12.01.2018 - 2 Ws 161/17
Ob die Vollzugsbehörde hierbei den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum eingehalten hat, ist durch das Gericht nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ws 46/17 Vollz - sowie bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln aF und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG…, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz -, juris Rn. 14 und Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mwN). - KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16
Zu den Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in …
Auszug aus KG, 12.01.2018 - 2 Ws 161/17
Ob die Vollzugsbehörde hierbei den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum eingehalten hat, ist durch das Gericht nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ws 46/17 Vollz - sowie bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln aF und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz -, juris Rn. 14 und Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mwN). - KG, 20.11.2012 - 121 Ss 245/12
Revisionsbegründung in Strafsachen: Beanstandung einer fehlerhaften Ablehnung …
Auszug aus KG, 12.01.2018 - 2 Ws 161/17
Rn. 8 Die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungsrüge setzt die Benennung eines bestimmten Beweismittels und Beweisergebnisses voraus; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 45, 46;… BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 6 mwN) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., § 244 Rn. 81 mwN; KG, Beschluss vom 20. November 2012 - (4) 121 Ss 245/12 (294/12) -, juris).
- KG, 09.02.2023 - 5 Ws 8/22
Ablösung von Gefangenenarbeit im Strafvollzug; Direktionsrecht und …
Dieses Recht, die Beschäftigungsbedingungen festzulegen, ist nunmehr ausdrücklich in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln normiert (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 S. 212; KG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Ws 161/17 Vollz -, juris Rdnr. 17 ).Rn. 44 2. a) Zu § 25 StVollzG Bln hat der Senat - ausgehend von der Fallgestaltung der Ablösung von einer Ausbildungsmaßnahme - entschieden (…Beschluss vom 16. Juni 2021 - 5 Ws 11/21 Vollz -, juris Rdnr. 21 ), dass die Neuregelung für die Ablösung von den in den §§ 21 bis 23 StVollzG Bln geregelten Maßnahmen oder der Arbeit nunmehr eine selbständige Eingriffsermächtigung vorsieht (vgl. bereits KG, Beschluss vom 12. Januar 2018, a. a. O., juris Rdnr. 17), die sich inhaltlich allerdings an den von der früheren Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen orientiert.
Rn. 45 Das Kammergericht hat des Weiteren bereits entschieden, welche Voraussetzungen für die Ablösung von der Arbeit nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG Bln gelten (vgl. KG, Beschluss vom 12. Januar 2018, a. a. O., juris Rdnr. 16 ff.), ferner, dass die in § 25 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG Bln vorgesehene Abmahnung den Gefangenen ausdrücklich auf den von ihm begangenen Rechtsverstoß hinweisen und ihm die Ablösung von der Arbeit als Konsequenz seines Tuns bewusst vor Augen führen soll (vgl. KG, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 2 Ws 134/17 Vollz -).
- KG, 16.06.2021 - 5 Ws 11/21
Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Berliner Strafvollzug: …
Rn. 8 Entschieden ist insoweit, dass Gefangene den Anforderungen nicht gewachsen sind (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG Bln), wenn sie aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht die Gewähr bieten, die ihnen gestellten Aufgaben zu bewältigen, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme (vgl. KG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Ws 161/17 Vollz - juris Rdnr. 18 ).Rn. 21 (2) Die Neuregelung in § 25 StVollzG Bln sieht für die Ablösung von den in §§ 21 bis 23 StVollzG Bln geregelten Maßnahmen oder der Arbeit nunmehr eine selbständige Eingriffsermächtigung vor (vgl. bereits KG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Ws 161/17 Vollz - juris Rdnr. 17 ), die sich inhaltlich allerdings an den von der früheren Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen orientiert.
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