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Rechtsprechung
   KG, 02.02.2018 - 2 Ws 193/17 - 121 AR 268/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12162
KG, 02.02.2018 - 2 Ws 193/17 - 121 AR 268/17 (https://dejure.org/2018,12162)
KG, Entscheidung vom 02.02.2018 - 2 Ws 193/17 - 121 AR 268/17 (https://dejure.org/2018,12162)
KG, Entscheidung vom 02. Februar 2018 - 2 Ws 193/17 - 121 AR 268/17 (https://dejure.org/2018,12162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 66c Abs 1 Nr 1a StGB, § 67d Abs 2 S 2 StGB
    Maßregelvollstreckung in Berlin: Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Behandlung durch einen externen Therapeuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1a
    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Behandlung durch einen externen Therapeuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Behandlung durch einen externen Therapeuten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 02.11.2015 - 2 Ws 562/15

    Zum Anspruch des Untergebrachten auf mehr als die gesetzliche Mindestanzahl …

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 2 Ws 193/17
    Bei einem inhaltlich ausreichenden Therapieangebot der Einrichtung besteht deshalb grundsätzlich kein Anspruch auf alleinige Beauftragung eines externen Therapeuten (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 95 zu § 10 BaySvVollzG).
  • OLG Hamm, 23.02.2016 - 2 Ws 49/16

    Zustellungsvollmacht nach § 145a StPO wirkt auch für das Verfahren über die …

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 2 Ws 193/17
    Die Anhörung durfte zudem nicht gegen seinen erklärten Willen erzwungen werden, sodass die Strafvollstreckungskammer nicht gehalten war, den Betroffenen gegen seinen Willen vorführen zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2016 - 2 Ws 49-50/16 -).
  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 446/13

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Konkretisierung der bundesgesetzlichen …

    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 2 Ws 193/17
    Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls, wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt, aber auch - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen ist (vgl. zusammenfassend Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 -, juris, mwN).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2002 - 3 Ws 1176/02
    Auszug aus KG, 02.02.2018 - 2 Ws 193/17
    Mithin beruht die Verweigerung der Vorführung zum Anhörungstermin nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu behebenden wichtigen und nachvollziehbaren Grund (vgl. hierzu OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 59).
  • KG, 20.02.2025 - 2 Ws 197/24

    Verweigerung der Vorführung zum Anhörungstermin

    Mithin beruht die Verweigerung der Vorführung nicht auf einem von der Strafvollstreckungskammer zu berücksichtigenden und gegebenenfalls zu behebenden wichtigen und nachvollziehbaren Grund (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 2 Ws 193/17 - juris).

    Die Anhörung durfte zudem nicht gegen seinen erklärten Willen erzwungen werden, sodass die Strafvollstreckungskammer nicht gehalten war, den Untergebrachten gegen seinen Willen vorführen zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 2 Ws 193/17 - KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 -, jeweils juris mwN).

  • BVerfG, 27.11.2024 - 2 BvR 689/24

    Vollzug der Sicherungsverwahrung (kein Anspruch auf Weiterführung einer Therapie …

    Zutreffend verweist es dabei auf seine eigene Rechtsprechung, wonach bei einem inhaltlich ausreichenden Therapieangebot grundsätzlich kein Anspruch auf alleinige Beauftragung eines externen Therapeuten bestehe (vgl. KG, Beschluss vom 2. Februar 2018 - 2 Ws 193/17 -, juris, Rn. 25), und folgert daraus, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung werfe keine zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.
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