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Rechtsprechung
   OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6425
OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01 (https://dejure.org/2001,6425)
OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2001 - 2 Ws 22/01 (https://dejure.org/2001,6425)
OLG Celle, Entscheidung vom 01. März 2001 - 2 Ws 22/01 (https://dejure.org/2001,6425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Gebühr des anwaltlichen Zeugenbeistandes

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 68b StPO ; § 91 Nr. 2 BRAGO ; § 97 Abs. 1 BRAGO
    Beschwerde; Vergütung eines Zeugenbeistands; Gebühr ; Mündliche Verhandlung ; Regelungslücke

  • Judicialis

    StPO § 68 b; ; BRAGO § 91 Nr. 2; ; BRAGO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 91 Nr. 2, § 97 Abs. 1; StPO § 68b
    Anwaltsgebühren des Zeugenbeistands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde; Vergütung eines Zeugenbeistands; Gebühr ; Mündliche Verhandlung ; Regelungslücke

Papierfundstellen

  • StV 2002, 89 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 14.06.2000 - 4 Ws 193/00

    Vergütungsanspruch des beigeordneten Zeugenbeistandes

    Auszug aus OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01
    Der 4. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 126) bestimmt die Gebühr nach §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs., 83 ff. BRAGO.

    Nach dem OLG Düsseldorf (StV 2001, 126 = JurBüro 2001, 26) richtet sich die Gebühr nach §§ 91 Nr. 1 i. V. m. 97 Abs. 1 BRAGO.

  • OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00

    Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes

    Auszug aus OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01
    Der 2. Strafsenat des OLG Hamm (StV 2001, 125 = NStZ-RR 2000, 383) bemisst die Gebühr unter Anwendung der §§ 122 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. BRAGO auf die Hälfte der gesetzlichen Gebühren nach den §§ 83 ff BRAGO.
  • OLG Stuttgart, 06.07.1992 - 2 StE 4/91
    Auszug aus OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01
    Das OLG Stuttgart (StV 1993, 143) wendet die §§ 122 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs. BRAGO an und billigt das Doppelte der Mindestgebühr nach den §§ 83 f. BRAGO zu.
  • OLG Hamburg, 15.12.1999 - 2 StE 3/99
    Auszug aus OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01
    Nach dem OLG Hamburg (StraFo 2000, 142) richtet sich die Gebühr nach § 91 Nr. 1 letzte Alternative i. V. m. § 97 Abs. 1 BRAGO.
  • LG Würzburg, 17.10.2000 - Qs 370/00

    Gebührenanspruch des Zeugenbeistands

    Auszug aus OLG Celle, 01.03.2001 - 2 Ws 22/01
    Schließlich wendet das Landgericht Würzburg (StV 2001, 127) §§ 122 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 95 2. Halbs., 83 ff. BRAGO analog an.
  • OLG Jena, 09.01.2006 - AR (S) 149/05

    Vergütung eines vor Rechtsänderung bestellten Zeugenbeistands

    Nach welchen Normen der BRAGO allerdings ein Gebührenanspruch bei einer Beiordnung nach § 68b StPO besteht, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten (Nachweise bei OLG Celle, Beschluss vom 1.3.2001 bei juris, Leitsatz in StV 2002, 89 ).
  • OLG Koblenz, 09.07.2003 - 1 Ws 409/03

    Zeugenbeistand, Honorar, Gebührentatbestand, Gebühren

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Hamm (StV 01, 125), das den für den Verletztenbeistand geltenden § 95 Halbs. 2 BRAGO anwendet, sondern - wie im Ergebnis der Kammervorsitzende - der Rechtsprechung des OLG Celle, das im Beschluss vom 1. März 2001 (2 Ws 22/01 in: www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de) überzeugend ausgeführt hat:.
  • LG Cottbus, 10.02.2003 - 22 KLs 38/01

    Rechtmäßigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Vergütung eines vom Gericht …

    Umstritten ist jedoch, welcher der verschiedenen Gebührentatbestände einen mit der Bestellung eines Zeugenbeistandes vergleichbaren Sachverhalt regelt und deswegen für die sinngemäße Anwendung geeignet ist (zum umfangreichen Streitstand vgl. nur OLG Celle StV 2002, 89;… OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm StV 2001, 126; OLG Düsseldorf StV 2001, 126 - soweit ersichtlich ist eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgericht für die Streitfrage noch nicht getroffen.
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