Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 2 Ws 40/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
§ 9 JVEG
Vergütung für anthropologisches Vergleichsgutachten - strafrechtsiegen.de
Vergütung für anthropologisches Gutachten: Honorargruppe M2 legt den Stundensatz fest
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Gutachterkosten für die Identifizierung des Angeklagten per Videobeweis / anthropologischem Gutachen
Verfahrensgang
- LG Kassel, 13.02.2023 - 1 Qs 20/23
- OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 2 Ws 40/23
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 14.01.2015 - 2 Ws 78/14
Honorar für antropologisches Vergleichsgutachten
Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 2 Ws 40/23
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 festgestellt, dass der Gesetzgeber in seiner amtlichen Begründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ausdrücklich empfohlen hat, die Festsetzung für die Tätigkeit eines Anthropologen aus den medizinischen Honorargruppen M1 bis M3 zu entnehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.01.2015 - 2 Ws 78/14 -, NStZ-RR 2017, 63 (63 f.)).
- OLG Braunschweig, 14.08.2024 - 1 Ws 209/23
Vergütungsfestsetzung bei anthropologischen Vergleichsgutachten anhand der im …
Anthropologische Vergleichsgutachten sind nach wie vor keiner der in Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 JVEG aufgeführten Sachgebietsbezeichnung zugeordnet worden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2024, 2 Ws 40/23, juris, Rn. 13).Es kann im Einzelfall auch von Bedeutung sein, wie sich individuelle phänotypische Einzelmerkmale im Rahmen einer körperlichen Bewegung oder durch Einsatz äußerer Einwirkungen, wie etwa durch Masken oder maskenähnliche Objekte oder auch durch medizinische Veränderungen im Erscheinungsbild, verändern oder wie diese bewusst verfremdet oder entstellt werden können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2024, 2 Ws 40/23, juris, Rn. 15).
So kann es sachgerecht sein, die Leistungen des anthropologischen Sachverständigen in einer einfachen Sache der Honorargruppe M1 und in einem umfangreichen Verfahren der Honorargruppe M3 zuzuordnen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2024, 2 Ws 40/23, juris, Rn. 16).
- LG Stuttgart, 12.01.2026 - 15 Qs 5/25
Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG: Bestimmung der Vergütung eines anthropologischen …
Rn. 28 1) Die Frage, wie der Stundensatz für die Vergütung eines anthropologischen Sachverständigen zu bestimmen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. November 2024 - 2 Ws 302/24, BeckRS 2024, 32585 mwN; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 Ws 40/23, BeckRS 2024, 5311; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. August 2024 - 1 Ws 209/23, BeckRS 2024; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2016 - 1 Ws 37/16 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2023 - 1 Ws 41/23 -, juris).Die Höhe des Stundensatzes für einen gerichtlich hinzugezogenen anthropologischen Sachverständigen hat sich vielmehr an den für die in Teil 2 der Anlage 1 aufgeführten Honorargruppen M1 bis M3 gesetzlich geregelten Stundensätzen für medizinische und psychologische Sachverständige zu orientieren (OLG Celle, Beschluss vom 11. November 2024 - 2 Ws 302/24, BeckRS 2024, 32585; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 Ws 40/23, BeckRS 2024, 5311).
- OLG Celle, 11.11.2024 - 2 Ws 302/24
Anthropologe; Sachverständige; Gutachten; anthropologisch; Vergleichsgutachten; …
Das Landgericht ist im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung (…vgl. OLG Braunschweig, aaO; OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.02.2024 - 2 Ws 40/23 -, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 24.07.2023 - III 1 Ws 41/23 -, juris; KG, Beschl. v. 30.09.2016 - 1 Ws 37/16 -, juris; OLG Köln, Beschl. v. 04.08.2014 - 2 Ws 419/14 -, juris; jeweils mwN) zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Leistung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Anthropologie keiner der in Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG genannten Sachgebiete und auch keiner der in Teil 2 der Anlage 1 aufgeführten Honorargruppen entspricht, so dass eine unmittelbare Anwendung der vom Gesetzgeber für diese Sachgebiete und Honorargruppen vorgesehenen Stundensätze nicht in Betracht kommt.
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