Rechtsprechung
| OLG München, 18.06.2012 - 2 Ws 522/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Unterbrechung der Strafvollstreckung wegen Vollzugsuntauglichkeit (hier: Geisteskrankheit)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2013, 127
- NStZ-RR 2013, 29
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OLG München, 08.01.1981 - 1 VAs 19/80
Auszug aus OLG München, 18.06.2012 - 2 Ws 522/12
Rn. 17 Die Geisteskrankheit muss aber so hochgradig sein, dass der Verurteilte für einen Behandlungsvollzug nicht mehr ansprechbar ist, da bei einer Geisteskrankheit geringeren Grades die Einweisung in eine Vollzugsanstalt mit entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten erfolgen kann (vgl. OLG München NStZ 1981, 240; Meyer-Goßner, 54, Auflage, § 455 Anmerkung 4; KMR § 455 Anmerkung 11).24 e) § 455 Absatz 1 StPO ist allerdings anwendbar, wenn der Verurteilte für die Zwecke der Strafvollstreckung nicht mehr ansprechbar ist (vgl. OLG München NStZ 1981, 240).
- BVerfG, 05.07.2022 - 2 BvR 2061/19
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines …
Unter den Begriff der Geisteskrankheit fallen nur geistige Erkrankungen, die so schwer sind, dass der Verurteilte für einen Behandlungsvollzug nicht mehr ansprechbar ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 Ws 522/12 -, NStZ 2013, S. 127 ;… Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 65. Aufl. 2022, § 455 Rn. 4). - OLG Celle, 06.11.2025 - 3 Ws 94/25 Der Aufklärungsmangel wirkt sich jedoch auch auf die Befunderhebung und Beurteilung des Sachverständigen zu der Frage aus, ob die Vorbefunde zu einer Demenz des Beschwerdeführers tatsachenbasiert sind und insoweit der für eine Geisteskrankheit im Sinne von § 455 Abs. 1 StPO erforderliche Schweregrad (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 2 Ws 522/12 -, NStZ-RR 2013, 29 [OLG Nürnberg 19.07.2012 - 1 Ws 324/12]) erreicht ist.
- LG Regensburg, 04.02.2025 - SR StVK 622/22
Anordnung der Höchstdauer der Führungsaufsicht
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.03.2013 (Az. 2 Ws 522/12) wurde die Unterbringung für erledigt erklärt und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
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