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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,32783
OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24 (https://dejure.org/2024,32783)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.10.2024 - 2 Ws 589/24 (https://dejure.org/2024,32783)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Oktober 2024 - 2 Ws 589/24 (https://dejure.org/2024,32783)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO §§ 261; 100b Abs. 2 Nr. 5a; 100a Abs. 1 Satz 2 und 3; 100e Abs. 6; 479 Abs. 2; 161 Abs. 3; KCanG § 34 Abs. 1, 3 und 4
    EncroChat, Beweisverwertungsverbot, KCanG, Grundrechtseingriff, Telekommunikationsdaten, Verschlüsselung, Quellen-TKÜ, Online-Durchsuchung, Verwendungsschranke, Rechtshilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 100b Abs. 2 ; KCanG § 34 Abs. 3 S. 2
    Verwertbarkeit der bei dem Krypto-Dienstanbieter EncroChat gesicherten und den deutschen Strafverfolgungsbehörden übermittelten Daten bezieht. Hiervon nicht umfasst sind Straftaten gemäß

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • OLG Celle, 09.07.2024 - 3 Ws 55/24

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Auswirkung der …

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24
    Sie hat hierzu ausgeführt, das Landgericht habe sich in seinem Beschluss vom 24.07.2024 zwar über die Rechtsprechung des Senats hinweggesetzt; das Verfahren erfordere jedoch im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.08.2024, 5 Ws 489-490/24 und Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 09.07.2024, 3 Ws 55/24) eine erneute, geänderte Bewertung und Entscheidung zu der Verwertbarkeit von EncroChat-Daten bei Taten nach dem KCanG wie den hiesigen.

    Rn. 51 So hat das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 09.07.2024, 3 Ws 55/24) ausgeführt, die Prüfung der Verwertbarkeit könne auch anders als durch einen Rückgriff auf die "Verwendungsschranke mit dem höchsten Schutzniveau" vorgenommen werden.

  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 457/21

    EncroChat-Daten zur Aufklärung schwerer Straftaten verwertbar

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24
    Rn. 8 Am 07.06.2024 hat der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der dringende Tatverdacht ausschließlich auf der Auswertung von EncroChat-Daten beruhe, diese allerdings nicht verwertbar seien, da der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.03.2022 (5 StR 457/21) entschieden habe, dass die im Wege europäischer Rechtshilfe erlangten Beweisergebnisse aus dem EncroChat-Komplex in einem Strafverfahren ohne Einwilligung der überwachten Person nur zur Aufklärung einer Straftat, aufgrund derer eine Maßnahme nach § 100b StPO hätte angeordnet werden können, verwendet werden dürften und nach Inkrafttreten des KCanG am 01.04.2024 kein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO mehr vorliege.

    Zusammengefasst ist in diesem Beschluss in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2022 (5 StR 457/21) ausgeführt worden, dass im Fall der von den französischen Behörden übermittelten EncroChat-Daten aufgrund des Gewichts und der Eingriffsintensität der Maßnahme zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch um jede Benachteiligung auszuschließen - die Grundgedanken der Verwendungsschranke mit dem höchsten Schutzniveau (§ 100e Abs. 6 StPO) fruchtbar gemacht werden.

  • OLG Köln, 06.06.2024 - 2 Ws 251/24

    Verwertbarkeit von im Wege der Rechtshilfe übermittelten, ursprünglich bei einem …

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24
    Rn. 11 Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger des Beschuldigten unter dem 14.08.2024 weitere Beschwerde eingelegt und erneut die obergerichtliche Rechtsprechung - unter anderem diejenige des Senats (SenE vom 06.06.2024, 2 Ws 251/24) - im Hinblick auf die Unverwertbarkeit der Daten in Bezug auf Tatvorwürfe nach § 34 Abs. 3 KCanG angeführt.

    Rn. 22 Der Senat nimmt bei der Begründung seiner Entscheidung, warum vorliegend ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf seinen Beschluss vom 06.06.2024 (2 Ws 251/24) Bezug.

  • AG Köln, 24.04.2024 - 506 Gs 1078/24
    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24
    Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der angefochtene Beschluss des Landgerichts Köln und der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 24.04.2024 (506 Gs 1078/24) aufgehoben.

    Rn. 4 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln (106 Js 1/22) hat das Amtsgericht Köln am 24.04.2024 (506 Gs 1078/24) - unter Aufhebung eines bereits rund zwei Jahre zuvor, am 02.03.2022 erlassenen Haftbefehls (506 Gs 591/22) - einen neuen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, um den am 01.04.2024 in Kraft getreten Regelungen des KCanG Rechnung zu tragen.

  • BGH, 16.02.2023 - 4 StR 93/22

    Revisionsbegründung (Beweisverwertungsverbot: Darlegungsanforderungen, EncroChat, …

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24
    Rn. 58 Hiermit auf einer Linie liegen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 16.02.2023 (4 StR 93/22), nach der "die Wertungen des § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO i.V.m. § 100b StPO eine im Rahmen der Anwendung von § 261 StPO zu beachtende Verwendungsbeschränkung bilden, die bei der Beweisrechtshilfe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt".
  • KG, 30.04.2024 - 5 Ws 67/24

    Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach …

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24
    Außer dem Senat und dem Kammergericht (Beschluss vom 30.04.2024, 5 Ws 67/24) entspricht dies - soweit ersichtlich - auch der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.06.2024, 1 Ws 175/24) und Karlsruhe (Beschluss vom 24.07.2024, 3 Ws 221/24).
  • OLG Koblenz, 26.08.2024 - 5 Ws 489/24

    Verwertbarkeit von Daten eines Kryptierdienstes weitgehend anerkannt

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24
    Sie hat hierzu ausgeführt, das Landgericht habe sich in seinem Beschluss vom 24.07.2024 zwar über die Rechtsprechung des Senats hinweggesetzt; das Verfahren erfordere jedoch im Hinblick auf zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.08.2024, 5 Ws 489-490/24 und Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 09.07.2024, 3 Ws 55/24) eine erneute, geänderte Bewertung und Entscheidung zu der Verwertbarkeit von EncroChat-Daten bei Taten nach dem KCanG wie den hiesigen.
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2024 - 3 Ws 221/24

    KCanG, Katalogtat, SkyECC-Daten, Verwertbarkeit der Daten, Maßgeblichkeit des …

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24
    Außer dem Senat und dem Kammergericht (Beschluss vom 30.04.2024, 5 Ws 67/24) entspricht dies - soweit ersichtlich - auch der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.06.2024, 1 Ws 175/24) und Karlsruhe (Beschluss vom 24.07.2024, 3 Ws 221/24).
  • OLG Frankfurt, 13.06.2024 - 1 Ws 175/24

    Zur Verwertbarkeit von SkyECC-Daten nach Inkrafttreten des KCanG

    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24
    Außer dem Senat und dem Kammergericht (Beschluss vom 30.04.2024, 5 Ws 67/24) entspricht dies - soweit ersichtlich - auch der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.06.2024, 1 Ws 175/24) und Karlsruhe (Beschluss vom 24.07.2024, 3 Ws 221/24).
  • LG Köln, 24.07.2024 - 114 Qs 26/24
    Auszug aus OLG Köln, 25.10.2024 - 2 Ws 589/24
    Dieses hat mit Beschluss vom 24.07.2024 (114 Qs 26/24) die Beschwerde als unbegründet verworfen.
  • BGH, 30.01.2025 - 5 StR 528/24

    Verwertung von "EncroChat"-Daten bei Cannabis-Handel möglich

    Rn. 18 In Fällen wie dem vorliegenden ergibt sich für von Frankreich an Deutschland übermittelte EncroChat-Daten (vgl. zum insoweit identischen Verfahrenssachverhalt BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29) kein Beweisverwertungsverbot daraus, dass zur Tatzeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbare Taten des Handeltreibens mit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 lediglich nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG strafbar sind, diese Strafvorschrift aber nicht vom Katalog des § 100b Abs. 2 StPO erfasst wird (ebenso HansOLG, Beschluss vom 13. Mai 2024 - 1 Ws 32/24; KG, Beschluss vom 28. Oktober 2024 - 2 Ws 146/24; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 3 Ws 55/24; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 5 Ws 489-490/24; OLG Schleswig, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - 1 Ws 171/24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. September 2024 - 7 Ws 29/24; Schubert, DRiZ 2024, 230; ders., jurisPR-Strafrecht 8/2024 Anm. 3; ders. jurisPR-Strafrecht 23/2024 Anm. 1; gegen eine Verwertbarkeit KG, Beschluss vom 30. April 2024 - 5 Ws 67/24; OLG Köln, Beschlüsse vom 25. Oktober 2024 - 2 Ws 589/24; vom 6. Juni 2024 - 2 Ws 251/24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 3 Ws 221/24; Oppermann, jurisPR-Strafrecht 22/2024 Anm. 3; Meyer-Mews, HRRS 2024, 191).
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