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Rechtsprechung
   KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23, 161 AR 91/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,43217
KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23, 161 AR 91/23 (https://dejure.org/2023,43217)
KG, Entscheidung vom 18.07.2023 - 2 Ws 59/23, 161 AR 91/23 (https://dejure.org/2023,43217)
KG, Entscheidung vom 18. Juli 2023 - 2 Ws 59/23, 161 AR 91/23 (https://dejure.org/2023,43217)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 119a Abs 1 Nr 1 StVollzG, § 119a Abs 3 S 1 StVollzG, § 119a Abs 3 S 2 StVollzG, § 66c Abs 1 Nr 1 StGB, § 66c Abs 2 StGB
    Überprüfungsfrist bei der gerichtlichen Kontrolle der Betreuung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 25.08.2015 - 1 Vollz (Ws) 175/15

    Keine Verkürzung des gerichtlich zu überprüfenden Zeitraums der Betreuung von …

    Auszug aus KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23
    Dieser Zeitraum wird als grundsätzlich zwingend angesehen und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 Satz 2 StVollzG ergibt, verlängert, aber nicht verkürzt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 359; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 - III-1 Vollz (Ws) 175/15 -, juris).

    Vielmehr ist dem Grunde nach eine erstinstanzliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand gegeben, die es dem Senat ohne Verkürzung des Instanzenzuges erlaubt, hinsichtlich des Berichtszeitraums und der über die gesamte zu überprüfende Zeit angebotenen Betreuung eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 2 Ws 56/20 Vollz - und vom 24. Februar 2020 - 2 Ws 171/18 -, juris mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 aaO).

    Das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG hat nicht unmittelbar eine Entlassung des Gefangenen, bzw. eine Entscheidung hierüber, zum Ziel (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 aaO), sondern es ist in einer rückblickenden Gesamtbetrachtung ein in der Vergangenheit abgeschlossener Zeitraum zu beurteilen.

  • OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16

    Angebot einer Einzeltherapiemaßnahme durch Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23
    Rn. 16 Nach § 119a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 StVollzG sollen Feststellungen nämlich zu einem zurückliegenden Zeitraum getroffen werden, der zwei Jahre umfasst (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391).

    Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wird vor diesem Hintergrund grundsätzlich erst mit Ablauf des Berichtszeitraums zu treffen sein, ohne dass dadurch Lücken in der Überprüfung des Strafvollzugs zu befürchten wären (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17 -, juris; OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391).

  • OLG Hamm, 11.10.2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder …

    Auszug aus KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23
    Es liegt auch (noch) kein Fall vor, in dem der maßgebliche Überprüfungszeitraum völlig verkannt worden wäre und dieser Mangel derart schwer wiegt, dass er zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18 -, juris mwN).

    Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten zur Verringerung der Gefährlichkeit des Strafgefangenen und der damit bezweckten Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ausgeschöpft werden (vgl. OLG Hamm - Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18 -, juris).

  • OLG Dresden, 05.01.2018 - 2 Ws 252/17

    Festlegung des Zeitraums von 2 Jahren gemäß § 119a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 StVollzG

    Auszug aus KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23
    Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wird vor diesem Hintergrund grundsätzlich erst mit Ablauf des Berichtszeitraums zu treffen sein, ohne dass dadurch Lücken in der Überprüfung des Strafvollzugs zu befürchten wären (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 2 Ws 252/17 -, juris; OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 391).
  • BGH, 12.08.2020 - 2 ARs 147/20

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes im Verfahren zur Feststellung der …

    Auszug aus KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23
    Dieser Zeitraum wird als grundsätzlich zwingend angesehen und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 Satz 2 StVollzG ergibt, verlängert, aber nicht verkürzt werden (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 359; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 - III-1 Vollz (Ws) 175/15 -, juris).
  • BGH, 20.09.2022 - StB 38/22

    Auslegung einer Erklärung (Wille des Erklärenden; Aufdrängung von Rechtsmitteln)

    Auszug aus KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23
    Solche Äußerungen sind aber reine Unmutsäußerungen, die nicht deutlich einen Willen des Beschwerdeführers erkennen lassen, gegen eine bestimmte Entscheidung ein zulässiges, für ihn gegebenenfalls kostenpflichtiges Rechtsmittel einlegen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - StB 38/22 -).
  • KG, 06.12.2018 - 2 Ws 233/18

    Anfechtbarkeit eines strafvollzugsbegleitenden Beschlusses

    Auszug aus KG, 18.07.2023 - 2 Ws 59/23
    Denn es ist anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Rechtsmittelgericht nach pflichtgemäßem Ermessen befugt ist, zur Beschleunigung des Verfahrens sofort in der Sache selbst zu entscheiden oder dem Beschwerdegericht erst noch Gelegenheit zu geben, eine Abhilfeentscheidung nachzuholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2022 - 2 Ws 51/22 - und vom 6. Dezember 2018 - 2 Ws 233/18 -, juris).
  • BGH, 28.01.2025 - 2 StR 305/24

    Konkurrenzen (Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften; Herstellen …

    Das besondere gesetzgeberische Interesse an der Durchführung und Kontrolle entsprechender Maßnahmen findet in § 119a StVollzG Ausdruck, nach dessen Absatz 1 bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine periodische strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle darüber vorgesehen ist, ob dem Gefangenen eine § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB entsprechende Betreuung angeboten wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15, NStZ-RR 2016, 260 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16, und vom 11. Oktober 2018 - 1 Vollz (Ws) 340/18; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 3 Ws 366/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 4 Ws 859/19, Rn. 9 ff.; KG, Beschlüsse vom 25. Februar 2020 - 2 Ws 183/19, StraFo 2020, 246 ff.; vom 31. August 2021 - 2 Ws 55/21, und vom 18. Juli 2023 - 2 Ws 59/23, Rn. 11 ff.; OLG Celle, Beschlüsse vom 19. April 2021 - 3 Ws 8/21 (StrVollz), FS 2021, 288 ff., und vom 30. August 2022 - 3 Ws 383/22, StraFo 2022, 403 f.).
  • KG, 14.11.2024 - 2 Ws 144/24

    Darlegungs- und Begründungsanforderungen bei der strafvollzugsbegleitenden …

    Gegebenenfalls muss der Vortrag der Beteiligten herausgearbeitet und dargelegt werden, warum die Strafvollstreckungskammer diesen für zutreffend und entscheidungserheblich gehalten hat (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 2 Ws 59/23 - StraFo 2020, 246 ; jeweils mwN).
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