Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 08.11.2019 - 2 Ws 78/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 131 StPO, Art 1 Abs 1 RbEuHb
Zur Frage der Zuständigkeit der Gerichte nach § 131 StPO für den Antrag auf Übergabe der in einem europäischen Haftbefehl ausgeschriebenen Person - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 17 KLs 2/17
- OLG Frankfurt, 08.11.2019 - 2 Ws 78/19
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2020, 122
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 2 Ws 96/19
Ausstellung des europäischen Haftbefehls keine "Verhaftung" nach § 310 Abs. 1 Nr. …
Sie hält die weitere Beschwerde für zulässig und verweist zur Begründung auf die in den Sachen 2 Ws 62/19 und 2 Ws 78/19 ergangenen Entscheidungen des Senats vom 12. September 2019 und 8. November 2019, die in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls aus § 131 Abs. 1 StPO herleiten.Vielmehr stellt der Europäische Haftbefehl - wie der Senat bereits in dem Verfahren 2 Ws 60/19 - Beschluss vom 12. September 2019 (NStZ-RR 2019, 356) ausgeführt hat, lediglich die Anordnung einer europaweiten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe als Maßnahme der internationalen Fahndung gegen einen bestimmten Beschuldigten bzw. Verurteilten gemäß § 131 Abs. 1 StPO dar, wobei sich auch die Übergabe der ausgeschriebenen Person aus den Vorschriften der StPO herleitet (§ 131 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 115 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 Ws 78/19 ).
Im Übrigen merkt der Senat an, dass sowohl bei der vom Amtsgericht - Ermittlungsrichter - als auch der Großen Kammer des Landgerichts jeweils getroffenen Entscheidung der Beschluss des Senats vom 8. November 2019 - 2 Ws 78/19 keine Berücksichtigung gefunden hat.
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