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| OLG Düsseldorf, 08.03.1990 - 2 Ws 80 - 81/90, 2 Ws 80/90, 2 Ws 81/90 |
Zitiervorschläge
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.1990 - 2 Ws 80 - 81/90, 2 Ws 80/90, 2 Ws 81/90 (https://dejure.org/1990,6063)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. März 1990 - 2 Ws 80 - 81/90, 2 Ws 80/90, 2 Ws 81/90 (https://dejure.org/1990,6063)
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 143
Papierfundstellen
- MDR 1990, 847
- StV 1990, 348
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 16.11.1993 - 3 Ss 1032/93
Bestellung und Abberufung von Pflichtverteidigern; Entscheidung des …
Die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung ist nach allgemeiner Meinung auch zulässig, wenn infolge nachträglich veränderter Umstände die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr besteht (…vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar zur StPO , 3. Auflage, § 143 Rdn.4; BGHSt 7, 69, (71); OLG Düsseldorf MDR 1990, 847 ). - KG, 10.07.2015 - 1 Ws 44/15
Zurücknahme der Bestellung eines 2. Pflichtverteidigers nach Abschluss des …
Rn. 5 Nach dem Abschluss des Tatsachenrechtszugs ist es nicht mehr notwendig, mit der Aufrechterhaltung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers den Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 348; OLG Köln NStZ-RR 2012, 287;… ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Juni 2001 - 3 Ws 312/01 - bei juris und 23. März 2009 - 4 Ws 25/09 - Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl., § 143 Fn. 37 zu Rdn. 8). - OLG Köln, 01.03.2012 - 2 Ws 153/12 Rn. 10 Der Senat folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des KG sowie des OLG Düsseldorf, die ebenfalls zutreffend davon ausgehen, dass die Bestellung von Sicherungsverteidigern zurückzunehmen ist, wenn mit Beendigung der Hauptverhandlung und Verkündung des Urteils das Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht ( vgl. KG Beschluss vom 1.9.99 - 5 Ws 515/99 - und vom 13.6.01 - 3 Ws 312/01-; OLG Düsseldorf Beschluss vom 8.3.1990 - 2 Ws 80-81/90 - , alle zitiert bei juris.).
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